Chatnachrichten ersetzen im Strafverfahren keine Beweisführung

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Strafrecht

Im Strafverfahren sind die Anforderungen für eine Verurteilung hoch. „In dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten, ist grundlegendes Fundament des Strafverfahrens. Das Gericht muss zweifelsfrei überzeugt sein, dass der Täter die im vorgeworfene Handlung begangen hat. Der sechste Strafsenat beim Bundesgerichtshof urteilte nun, dass es nicht ausreicht, wenn die Gerichte auf vorliegende Chatverläufe „verweisen.“ Sie müssten die Chat-Verläufe jedenfalls entschlüsseln (Az. 222 C 14447/23).

Sieben Jahre wegen Drogenhandels

Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte einen mutmaßlichen Drogenhändler zu sieben Jahren. Der Hauptbeweis waren mehr als 100 Seiten ausgedruckter Chat-Nachrichten.

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Beweiswürdigung = Ein Satz

In einem einzelnen Satz wurden die 100 Seiten gewürdigt: Die dargestellten Chatverläufe hätten die Richter überzeugt.

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Einordnung erforderlich

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Einordnung der Chatverläufe notwendig ist. Insbesondere wenn Codes benutzt wurden, wie etwa „Morgan kommt 2 paco“, müssten diese eingeordnet und entschlüsselt werden.

Hinweis: Vorsorglich bat der sechste Strafsenat die neunte Strafkammer des Landesgerichts, bei dem der Fall jetzt liegt, die Beweiswürdigung nicht zu überfrachten.

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