Bereits in einem unserer letzten Beiträge informierten wir Sie über die Möglichkeiten einer Gesellschaftsbeteiligung als stiller Gesellschafter. Eine weitere Sonderform nimmt dabei die atypisch stille Gesellschaft ein.
Begriffe wie GmbH, AG oder auch eingetragener Kaufmann sind den Meisten wohl jedenfalls vom Hören her geläufig. Seltener anzutreffen ist indes eine stille Gesellschaft. Um was es sich handelt, haben wir Ihnen heute zusammengefasst.
Die Covid-Pandemie hat vor Augen geführt, dass einige Aufgaben sich besser digital erledigen lassen. Das gilt im begrenzten Rahmen auch für Versammlungen in Vereinen. Der Bundestag hat am 09.02.2023 beschlossen, dass das Vereinsrecht dahin modernisiert wird, dass Vereine einfacher auf das Werkzeug der digitalen Versammlung zurückgreifen können. weiterlesen →
Bundesfinanzhof 2022: Ende des Steuerprivilegs für Sportvereine?
Viele Sportvereine sind als solche eingetragen und gelten als gemeinnützig. Dies hat zur Folge, dass sie sich von der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen befreien lassen können. Der Bundesfinanzhof änderte nun in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zu diesem Steuerprivileg – mit gravierenden Folgen für viele Vereine.
Nicht selten werden rechtschaffene Unternehmen von Kriminellen missbraucht, um Geld zu waschen. Dagegen wendet sich das Geldwäschegesetz (GwG). Es verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. weiterlesen →
Seit dem 26.04.2019 gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Dieses soll Know-how in Unternehmen schützen. Dabei ist neu, dass Unternehmen künftig aktiv werden müssen, um den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten.
Umfassender spezialgesetzlicher Schutz
Bisher existierten nur vereinzelt gesetzliche Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (z.B. §§ 17-19 UWG). Mit dem GeschGehG wurde nun ein Spezialgesetz geschaffen. Unternehmen können wie zuvor gegen unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen (§§ 6 ff. GeschGehG). Zudem drohen bei schweren Verstößen drohen weiterhin strafrechtliche Konsequenzen.
Neu ist die viel diskutierte Privilegierung für Hinweisgeber (sog. Whistleblower), die Gestattung des sog. „Reverse Engineering“, die gesetzliche Konkretisierung der einzelnen Ansprüche, sowie spezielle Verfahrensvorschriften, die die Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren sicherstellen.
Definition des Geschäftsgeheimnisses
Zudem enthält das GeschGehG erstmals eine gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses. Dieser unterscheidet sich von der bisherigen Rechtslage. Gem. § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,
die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Geschäftsgeheimnisse können also z.B. Herstellungsverfahren, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen, Prototypen, Formeln und Rezepte sein.
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Unternehmen müssen aktiv werden
Die neue Definition enthält damit ein bisher im deutschen Recht nicht vorhandenes Kriterium: das Vorliegen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber. Unternehmen müssen ihr Know-how also aktiv schützen, damit der gesetzlich vorgesehene Schutz greift. In Betracht kommt hierfür technischer, organisatorischer und vertraglicher Know-how-Schutz. Welche Arten von Geheimhaltungsmaßnahmen konkret erfolgen müssen, hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und der konkreten Nutzung ab.
Bislang reichte ein subjektiver Geheimhaltungswille statt dem zukünftig geltenden Ergreifen (objektiver) Geheimhaltungsmaßnahmen aus. An diesen wurden auch keine hohen Anforderungen gestellt. Es konnte sogar ausreichen, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergab.
Diese Änderung des Geheimnisbegriffs wird daher auch vom Gesetzgeber als Verschärfung der Anforderungen des Geheimnisschutzes verstanden.
Ausnahmen vom Geheimnisschutz vorgesehen
In § 5 GeschGehG sind aber auch Ausnahmen vorgesehen, bei deren Vorliegen die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht verboten ist. So haben z.B. Hinweisgeber („Whistleblower“) keine Konsequenzen zu fürchten, wenn die Preisgabe des Geschäftsgeheimnisses zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt und dies geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
Außerdem ist Arbeitnehmern die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Betriebsrat gestattet, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Schließlich greift eine Ausnahme, wenn sich die das Geschäftsgeheimnis offenlegende Person auf das Recht zur freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit oder auf die Pressefreiheit berufen kann.
Für Whistleblower besteht jedoch die Gefahr, bei einer fehlerhaften Einschätzung der Situation (d.h. bei Nichtvorliegen einer der aufgezählten Ausnahmen) dem Geheimnisinhaber Schadensersatz für dessen materielle und immaterielle Schäden leisten zu müssen.
Ausdrücklich erlaubt ist gem. § 3 GeschGehG die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten selbst durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts (sog. „Reverse Engineering“). Bisher war dies nur dann der Fall, wenn hierzu jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zur Ableitung des Geschäftsgeheimnisses in der Lage war. Damit wurden die Möglichkeiten zum Reverse Engineering mit dem GeschGehG erweitert.
Praktische Umsetzung
Arbeitsrechtlich lassen sich vertragliche Sicherungsmechanismen auf verschiedene Art und Weise umsetzen.
So kann bereits im Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsverpflichtung aufgenommen werden. Ist diese bereits vorhanden, sollten Unternehmen ihre Wirksamkeit überprüfen. Denn entsprechende Klauseln sind häufig sehr allgemein gehalten und erfassen alle erdenklichen geschäftlichen Belange. Solche sog. „catch-all“-Klauseln sind nach der Rechtsprechung jedoch unwirksam. Sie sollten daher dringend ersetzt werden.
Eine weitere Schutzmöglichkeit bietet der Abschluss von Verschwiegenheitsvereinbarungen (sog. Non-Disclosure Agreements) mit den Know-how-Trägern im Unternehmen. Grundsätzlich besteht zwar bereits eine Verschwiegenheitsverpflichtung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Eine gesonderte vertragliche Vereinbarung kann bei Arbeitnehmern aber dazu dienen, Bewusstsein über das Bestehen und die Reichweite dieser Verpflichtung schaffen.
Zudem kann die Verschwiegenheitsvereinbarung für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Nutzung konkret bezeichneter Geschäftsgeheimnisse durch den Arbeitnehmer selbst ausschließen. Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung, so könnte der Arbeitnehmer das Know-how nämlich zumindest für seinen eigenen Nutzen verwenden. Die Regelung darf jedoch nicht die Grenze zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot überschreiten. Sonst droht die Unwirksamkeit der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Schließlich können auch nachvertraglicheWettbewerbsverbote eine sinnvolle Know-how-Schutzmaßnahme darstellen. Um verbindlich zu sein, müssen sie aber eine Entschädigung vorsehen, sowie die weiteren Grenzen der §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) beachten.
Fazit
Arbeitgeber sollten die Einführung des GeschGehG nutzen und ihren Know-how-Schutz einer kritischen Prüfung unterziehen. Reicht dieser nicht aus, so sollten weitere Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Geschäftsgeheimnisse oder anderen gesellschaftsrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht in Essen
Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen stellten wir Ihnen die Grundzüge des Vereinsrechts sowie der Gemeinnützigkeit vor. Heute möchten wir Ihnen die steuerliche Behandlung des gemeinnützigen Vereins näher erläutern.
Bereits in einem unserer vorangegangenen Beiträge stellten wir Ihnen die Grundzüge der Rechtsform des Vereins vor. Nun wollen wir Ihnen dessen steuerliche Behandlung näher bringen. Die steuerliche Behandlung eines Vereins nach der Gründung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob er als gemeinnütziger Verein gilt. weiterlesen →
Das Rückmeldeverfahren in Sachen NRW-Soforthilfe wurde im Oktober 2020 nach einer mehrmonatigen Unterbrechung wieder aufgenommen. Nun ist es erneut gestoppt worden.
Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst! weiterlesen →