Die Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 22.06.2020 entschieden.
Die Elternzeit ist eine Möglichkeit, nach der Geburt des Kindes eine Auszeit zu nehmen. Neben flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten bietet sie auch einen besonderen Kündigungsschutz.
Durch die gesetzliche Integration von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in die Vorschriften der §§ 1901a ff. BGB sollten Patienten Rechtssicherheit erhalten, wenn sie für ihre gesundheitliche Zukunft versorgen wollen. Dabei soll insbesondere die unmittelbare Bindungswirkung errichteter Patientenverfügungen dazu dienen, die Patientenautonomie zu fördern.
Wer heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder z.B. durch Scheidung, so kann einem Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zustehen, mit welchem der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen wird.
Im Familienrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen drei verschiedenen ehelichen Güterständen: Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB). Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche Auswirkungen der jeweilige Güterstand hat und welche Vor- und Nachteile die Güterstände jeweils bieten.
In 2020 folgen eine Kindergelderhöhung, höhere Grundfreibeträge und höhere Kinderfreibeträge. Zudem werden mittlere und untere Einkommen bei der "kalten Progression" entlastet.
Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen, da ein solches Vertragsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.06.2019 entschieden.
Volljährige, unter 25-jährige Kinder erhalten Kindergeld, wenn sie sich in einer einheitlichen Erstausbildung befinden. Ein berufsbegleitendes Masterstudium zählt nicht zu ebendieser, wenn die berufliche Tätigkeit des Kindes im Vordergrund steht – entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18.