Seit dem 1. April ist Cannabis in Deutschland legal – unter bestimmten Voraussetzungen jedenfalls. Das „Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)“ beinhaltet viele Voraussetzungen und Richtlinien, deren Erfüllung zu einem legalen Cannabis Besitz führen.
Gemäß § 2 I Nr. 12 KCanG ist zunächst der Erwerb beziehungsweise das Entgegennehmen von Cannabis verboten. Absatz II Nr. 2 relativiert dieses Verbot dann insoweit, als die Fälle des § 3 KCanG den erlaubten Besitz markieren. § 34 I Nr. 12 KCanG stellt dann wiederum den Erwerb bzw. die Entgegennahme von mehr denn 25g/Tag bzw. 50g/Monat unter Strafe. Im Umkehrschluss bedeutet das also, dass ein Erwerb von weniger als 25g/Tag bzw. 50g/Monat jedenfalls nach dem KCanG straffrei bleiben. So weit so gut. Man darf sich durchaus berechtigterweise die Frage stellen, was all die Regelungen darüber, wer, wann, wo, warum, wieviele Pflanzen besitzen darf, bringen sollen, wenn der einfache Erwerb der oben genannten Gramm bedenkenlos möglich ist. Welchen Grund hat der Konsument, sich seine eigene Pflanze anzuschaffen und mühsam zu pflegen, bis sie eines Tages „Früchte trägt“, wenn er auch die zulässigen Mengen bei seinem Dealer des Vertrauens guten Gewissens erwerben kann.
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Das Gesetz zur Cannabis Legalisierung wurde im Voraus unter anderem deswegen gelobt, weil es dem Schwarzmarkt eine wichtige Ressource nehmen würde. Nun ist die Frage vielmehr zu stellen, ob ein erlaubter Erwerb von weniger als 25g (bzw. 50g) nicht viel eher dazu führt auf dem Schwarzmarkt zu bestellen. Das Gesetz zur Cannabislegalisierung hätte den Absatz von Cannabis auf dem Schwarzmarkt dann paradoxerweise erhöht.
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Bei dem Wort Geldwäsche denken wohl die wenigsten zunächst an den Erwerb von Cannabis zu Genusszwecken. Eher dürfte man wohl an organisierte Kriminalität denken und daran, wie Banden Geld aus Raubzügen oder großen Rauschgiftdeals „reinwaschen“.
Weit gefehlt: § 261 I Nr. 3 StGB stellt vielmehr unter Strafe, sich „einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“, zu verschaffen. Dieser Tatbestand umfasst vielmehr, als man bei dem Wort „Geldwäsche“ so annehmen könnte. Jeder erdenkliche körperlicher Gegenstand ist von der Geldwäsche erfasst.
Geldwäsche zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nach sich. Die angedrohte Strafe ist damit höher als die Strafandrohung des § 34 Abs. 1 KCanG (bis zu drei Jahre oder Geldstrafe). Schwierigkeiten birgt auch die Frage, wann ein Gegenstand eigentlich aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, so wie es § 261 unter Strafe stellt.
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Der BGH hat dies vor nicht all zu langer Zeit ausgeführt. Ein Gegenstand rührt dann aus einer rechtswidrigen Tat her, „wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt“ (BGH, Beschl. v. 25.04.2022, Az. 5 StR 100/22). Zunächst hört sich das nicht schlimm an, denn auch der Erwerb desjenigen, bei dem man erwirbt, sollte ja wegen der oben genannten Gründe straffrei sein. Die Problematik, mit der sich der Erwerber konfrontiert sieht, liegt vielmehr an der Menge, die der Dealer erworben haben dürfte. Der Normalfall dürfte sein, dass jemand, der 25g an einen Konsumenten verkauft, zuvor mehr als 25g an einem Tag oder 50g in einem Monat erworben haben dürfte. Das würde dann die Grenzen des KCanG überschreiten. Gleiches gilt natürlich für die Fälle, in denen der Dealer selbst anbaut – auch dann dürfte er die zulässige Menge üblicherweise weit überschritten haben. Damit würde es sich also um eine „rechtswidrige Tat“ handeln, die der Dealer begangen hat. Es würde also den Tatbestand der Geldwäsche eröffnen, den Gegenstand, der aus dieser rechtswidrigen Tat herrührt – also das Cannabis – zu erwerben.