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BVerfG: Räumungsklage gegenüber einer Hochschwangeren

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Wirkung eines Urteils des Amtsgerichts Schwabach durch einstweilige Verfügung aufgeschoben (Beschl. v. 18.05.2025, Az. 2 BvQ 32/25). Dabei ging es um die Interessensabwägung zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Verzögerung der Vollstreckung einer Räumung für den Vermieter.

Was war passiert?

Gegenstand des Falles war eine Zwangsräumung, die am 19. Mai 2025 durchgeführt werden sollte. Betroffen war eine Familie mit hochschwangerer Mutter. 

Die Familie sollte nach der Räumung der Wohnung in einer Notunterkunft, namentlich in Containern untergebracht werden. Dies - so die Argumentation der Familie - stelle eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte im Sinne des § 765a ZPO dar. Der Termin für die Entbindung durch Kaiserschnitt war der 23. Mai, also vier Tage später, was dem Gericht klar war. 

Die Schutzbedürftigkeit der Familie begründete diese mit einem mangelnden Mindestmaß an medizinischer und hygienischer Grundversorgung in der Notunterkunft und der Missachtung des bevorstehenden Kaiserschnitt durch das Gericht. 

BVerfG stärkt Recht der Familie

Schlussendlich wurde die Entscheidung vom BVerfG getroffen. Die zuvor in Kraft getretene Räumung wurde hier aufgeschoben. Das BVerfG hat die Möglichkeit, „im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig“ zu regeln, „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“ (§ 32 Abs. 1 BVerfG)

Begründung des Bundesverfassungsgerichts

Das Gericht stoppte die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung. In seinem Urteil zählt das BVerfG mehrere aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenkliche Punkte des Urteils des Amtsgerichtes auf. Es bemängelte insbesondere die oberflächliche Sachverhaltsaufklärung durch das Amtsgericht. Dieses habe weder den ärztlichen Nachweis der geplanten Sectio angemessen gewürdigt noch die konkrete Gefahr für das körperliche Wohl der Mutter und des ungeborenen Kindes ernsthaft geprüft.

Stattdessen habe das Amtsgericht unreflektiert den Vorrang des Gläubigerinteresses behauptet und zudem in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die Schwangerschaft als „fahrlässig“ kommentiert.

Kern des Beschlusses: Menschenwürdige Abwägung

Das BVerfG stellte klar: Vollstreckungsgerichte haben im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung Grundrechte – hier insbesondere Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) – verletzt. Gefährdungen müssen nicht nur während der Räumung, sondern auch für die Folgezeit, z. B. in der Notunterkunft, berücksichtigt werden.

Zudem dürfe ein Gericht sich nicht auf den Hinweis zurückziehen, die Gesundheitsgefahren würden anderweitig von Behörden abgedeckt. Solche Schutzmaßnahmen müssten durch das Gericht abgesichert und verlässlich gewährleistet sein.

Ungeborenes Leben

Der Beschluss betont erneut die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates – insbesondere bei drohenden Eingriffen in das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Das Urteil stellt zudem klar: Auch das ungeborene Leben unterliegt diesem Schutz.

Zudem konkretisiert der Beschluss, dass pauschale Abwägungen zugunsten des Gläubigers unzulässig sind. Das Grundrecht auf menschenwürdige Behandlung – auch bei staatlichem Handeln wie einer Zwangsräumung – darf nicht hinter formale Titel zurücktreten.

Fazit

Das BVerfG setzt ein klares Signal an die Instanzgerichte: Auch bei vollstreckbaren Räumungstiteln sind Gerichte verpflichtet, den Einzelfall grundrechtskonform zu prüfen. Besonders vulnerable Gruppen wie Schwangere und Familien mit Kindern genießen dabei einen besonderen Schutz. Der Beschluss mahnt: Formale Rechtspositionen dürfen nicht auf Kosten der Menschenwürde durchgesetzt werden.

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