Bundesverfassungsgericht 2023: Fristen gelten für alle

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Warten mag wohl niemand. Im Gesetz sind an vielen Stellen Fristen vorgesehen, um für rechtlich relevante Handlungen einen zeitlichen Rahmen vorzugeben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun, dass diese Fristen auch für Behörden gelten.

Der Sachverhalt

Konkret ging es um einen Streit zwischen einer Hartz-IV-Empfängerin und dem Jobcenter.

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Die Betroffene hatte 2020 Widerspruch gegen ihren Hartz-IV-Bescheid eingelegt aufgrund einer fehlerhaften Berechnung. Die Kosten für den Widerspruch sollten ihr laut Bescheid erstattet werden.

Das Verfahren

Eine Erstattung erfolgte jedoch zunächst nicht. Die Widerspruchsführerin wartete sechs Monate. Dann erhob sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht.

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Während des laufenden Klageverfahrens bezahlte das Jobcenter die Kosten und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Jedoch wollte es die Kosten der außergerichtlichen Vertretung der Widerspruchsführerin nicht übernehmen.

Die Entscheidung

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Dieser Auffassung schlossen sich die obersten Verfassungsrichter nun jedoch nicht an und urteilten, die außergerichtlichen Kosten seien der Widerspruchsführerin zu ersetzen.

Kein erneutes Nachfragen

Insbesondere schlossen sie sich den Ausführungen des Sozialgerichts Darmstadt nicht an.

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Dieses hatte die Forderung der Widerspruchsführerin mit der Begründung abgelehnt, sie hätte vor der Mandatierung eines Anwalts zunächst beim Jobcenter nach dem aktuellen Bearbeitungsstand fragen müssen.

Hinweis auf Fristablauf

Diese Argumentation teilte das Bundesverfassungsgericht nicht. So führte es aus:

"So wie sich Bürgerinnen und Bürger die Versäumung einer Frist regelmäßig strikt entgegenhalten lassen müssen, darf auch der Staat grundsätzlich nicht darauf vertrauen, von Bürgerinnen und Bürgern auf den Ablauf einer gesetzlichen Frist erneut hingewiesen zu werden und eine außergesetzliche Nachfrist zu erhalten."

Untätigkeitsklage

Die Karlsruher Richter stellen damit klar, dass für die Erhebung einer Untätigkeitsklage der Sachstand zuvor nicht erfragt werden muss.

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Vielmehr müsse lediglich die gesetzlich geregelte Wartefrist für die Klageerhebung eingehalten werden.

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts stärkt Bürger*innen in ihren Rechten gegenüber verzögert arbeitenden Behörden. So stellen die Richter klar, dass gesetzliche Fristen auch für diese gelten.

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