Bundesfinanzhof 2022: Ende des Steuerprivilegs für Sportvereine?

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Viele Sportvereine sind als solche eingetragen und gelten als gemeinnützig. Dies hat zur Folge, dass sie sich von der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen befreien lassen können. Der Bundesfinanzhof änderte nun in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zu diesem Steuerprivileg – mit gravierenden Folgen für viele Vereine.

Der Sachverhalt

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Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Golfclubs. Neben Mitgliedsbeiträgen hatte dieser unter anderem Einnahmen durch Gebühren für die Benutzung des Platzes, das Ausleihen von Ausrüstung sowie die Benutzung des Ballautomaten generiert. Umsatzsteuer hatte er auf diese Einnahmen aufgrund des für Sportvereine geltenden Privilegs nicht abgeführt. 

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die dem Grunde nach auf sämtliche Entgelte, die für Lieferungen oder Leistungen eines Unternehmens anfallen abzuführen ist. Hierzu zählen zunächst auch die vom klagenden Golfclub erbrachten Services.

Umsatzsteuerprivileg für Sportvereine

In ihrer derzeit geltenden Fassung sieht die Abgabenordnung wie auch die Mehwertsteuersystemrichtlinie der EU eine Privilegierung von Sportvereinen bei der Umsatzsteuer vor. Ziel ist dabei die Förderung des Sports.

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Sportvereine sind aufgrund dessen nicht verpflichtet, auf die generierten Einnahmen Umsatzsteuer abzuführen. 

Das Verfahren

Im konkreten Fall beschwerten sich die Betreiber von Fitnessstudios und Kletterhallen über die in ihren Augen ungerechtfertigte Bevorzugung des Golfclubs. Ihre Beschwerde begründeten sie insbesondere mit der Vergleichbarkeit ihrer eigenen, nicht steuerprivilegierten Kursangebote.

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Das örtliche Finanzamt erhob daraufhin auch für die vom Golfclub angebotenen „gesondert vergüteten Leitungen“ die Umsatzsteuer. Hiergegen wandte sich der Golfclub mit seiner Klage vor den Finanzgerichten – jedoch letztinstanzlich ohne Erfolg.

Die Entscheidung

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So änderten nun auch die Richter des Bundesfinanzhof nach Anrufung des europäischen Gerichtshof ihre bisherige Rechtsprechung und urteilten, die Umsatzsteuerprivilegierung für Sportvoreine gelte nicht vorbehaltlos. Vielmehr könne eine Umsatzsteuerbegünstigung lediglich wie ursprünglich im Gesetz vorgesehen für die Teilnahmegebühren bei Sportveranstaltungen in Betracht kommen – nicht aber wie bisher für alle von Sportvereinen angebotenen Leistungen.

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Weitreichende Folgen für Sportvereine

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhof stellt damit eine deutliche Abweichung zu dessen bisheriger Rechtsprechung dar. Künftig dürfen Sportvereine unabhängig von einer bestehenden Gemeinnützigkeit nicht länger davon ausgehen, all ihre Einnahmen würden ausnahmslos nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die bisher weitreichende Steuerprivilegierung für Sportvereine erfährt damit eine weitreichende Einschränkung.

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