Immer wieder kommt es vor, dass auf Online-Videoplattformen, wie z.B. YouTube, illegal Filme und Videos hochgeladen werden. Dies stellt regelmäßig einen Urheberrechtsverletzung dar. Eine Verfolgung der Täter gestaltet sich jedoch häufig schwierig.
Unternehmen dürfen Kurzarbeit notfalls einseitig anordnen. Und das sogar durch eine fristlose Änderungskündigung - so das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart (Urt. v. 22.10.2020, Az. 11 Ca 2950/20).