BGH: Was muss eine Widerrufsbelehrung enthalten?

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. VIII ZR 143/24) mit den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung beschäftigt. Verbrauchern steht gem. §§ 312g Abs. 1 i.V.m. 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses beträgt zunächst einmal 14 Tage, kann sich aber bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung um bis zu 12 Monate verlängern. Doch wann verlängert sich die Frist so drastisch und zu Ungunsten des Unternehmers?

Sachverhalt

Ein Verbraucher erwarb am 18. Februar 2022 ein Neufahrzeug im Fernabsatz. Der Händler verwendete eine von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweichende Version, in der lediglich seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse aufgeführt waren. Seine Telefonnummer, die auf der Webseite im Impressum sowie unter „Kontakt“ verfügbar war, wurde nicht gesondert angegeben. In der Belehrung hieß es, der Widerruf könne etwa per Brief oder E-Mail erklärt werden.

Nach Übergabe des Fahrzeugs am 23. August 2022 erklärte der Käufer seinen Widerruf am 20. Juni 2023 – also fast zehn Monate später. Er argumentierte, die Widerrufsfrist sei aufgrund der unvollständigen Widerrufsbelehrung nicht angelaufen und der Widerruf daher weiterhin wirksam.

Einschätzung des BGH

Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Revision des Käufers zurück. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist ein Unternehmer verpflichtet, in der Widerrufsbelehrung Angaben zu den Kommunikationsmitteln zu machen, über die der Verbraucher schnell und effizient Kontakt aufnehmen kann.

Das Gericht stellte jedoch klar: Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Unternehmer bereits ausreichende andere geeignete Kommunikationswege nennt – in diesem Fall die E-Mail-Adresse und die Postanschrift. Da die Telefonnummer zudem problemlos auf der Internetseite auffindbar war, sei die Belehrung nicht zu beanstanden.

Bedeutung für Verbraucher und Unternehmer

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmer ihre Informationspflichten flexibel erfüllen können. Eine vollständige Widerrufsbelehrung erfordert nicht zwingend eine Telefonnummer, sofern andere Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen und eine schnelle Kommunikation ermöglichen.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil, dass sie sich nicht auf eine verlängerte Widerrufsfrist berufen können, wenn eine Telefonnummer fehlt, aber andere Kontaktmöglichkeiten ohne Weiteres zugänglich sind.

Fazit

Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass eine Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer wirksam sein kann. Entscheidend ist, dass die zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, sein Widerrufsrecht effizient auszuüben. Unternehmen sollten dennoch darauf achten, ihre Widerrufsbelehrungen sorgfältig zu formulieren, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Das Verwenden einer gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ist daher ratsam. Sehen Sie hier, wie sie diese gestalten sollten. 

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