Zukünftig können im Werkvertragsrecht keine fiktiven Schadensbemessungen von Mängelbeseitigungskosten mehr geltend gemacht werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 22.02.2018.
Bisher konnte ein Besteller, welcher ein mangelhaftes Werk aus einem Werkvertrag behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen den Unternehmer seinen Schaden nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen.
§ 634 BGB
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
[…]
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
[…]
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 281 BGB
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. […]
Dies galt unabhängig davon, ob der zur Verfügung gestellte Betrag auch tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet wurde oder nicht. Dies ist nun nicht mehr der Fall.
In dem aktuellen Urteil führt der Senat aus, dass ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur fiktiv ermittelt, keinen Vermögensschaden in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten hat. Dieser entsteht erst dann, wenn er den Mangel auch tatsächlich beseitigen lässt.
Die Richter begründeten dies damit, dass ein Mangel nur ein Leistungsdefizit sei. Das Werk bleibe hinter der geschuldeten Leistung zurück, sodass eine fiktive Schadensbemessung der Mängelbeseitigung dieses Defizit insbesondere im Baurecht nicht zutreffend abbilden könne. Die fiktive Schadensberechnung führe in der Regel zu einer Überkompensation, wodurch der Besteller ungerechtfertigt bereichert würde. Der BGH führte zudem aus, dass es dem Besteller weiterhin überlassen wäre, ob der Mangel überhaupt beseitigt werden soll oder ob er ihn z.B. selber beseitigt. Dadurch bestehe weiterhin Dispositionsfreiheit.
Entscheidet sich der Besteller also dafür, den Mangel nicht beseitigen zu lassen, kann er seinen Vermögensschaden weiterhin nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen darlegen. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der mangelfreien Sache und ihrem Wert mit Mangel. Anstelle dessen könnte der Schaden auch anhand des vereinbarten Werklohns und der mit dem Mangel verbundenen Störung des Äquivalenzverhältnisses ermittelt werden. Alternativ kann der Besteller den Mangel auch beheben lassen und die dafür gemachten Aufwendungen als Schadensersatz geltend machen oder bereits im Vorhinein auf Zahlung eines Vorschusses klagen.
Das Urteil des BGH gilt zunächst für alle Werkverträge, d.h. auch für Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Bauverträge soweit diese dem Werkvertragsrecht unterfallen. Insbesondere bereits laufende Verfahren müssen neu bewertet werden. Klagen von Bauherren, welche auf Zahlung fiktiven Schadensersatzes gerichtet sind, müssen gegebenenfalls auf Vorschussklagen umgestellt werden.
Ob das Urteil auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise das Kaufvertrags- oder Deliktsrecht, haben wird, bleibt abzuwarten.