BGH: Urteil bezüglich assistiertem Suizid

11. September 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Wie steht es in Deutschland um assistierten Suizid? Ein Angeklagter, der in Essen verurteilt worden war, scheitert vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Doch kann die „Beihilfe“ zum Freitod auch straffrei sein? Wir erklären.

Unterschiedliche Formen der Selbsttötung

Bei der Frage, wie eine Hilfeleistung zu einem Suizid zu bestrafen ist, kommt es auf zwei Komponenten an. Zum einen darauf, dass der Entschluss, das eigene Leben zu beenden, frei gefasst wurde. Zweite Voraussetzung ist, dass der Suizident auch die Kontrolle über den Tathergang hat. 

Doch beides kann bisweilen Schwierigkeiten bergen. Wie geht man etwa mit einem Patienten um, der unter fortgeschrittener Demenz leidet? Das Leiden des Kranken veranlasst vor allem Nahestehende wie Ärzte oder Familienmitglieder nicht selten, den baldigen Tod mehr als Erlösung denn als Übel zu betrachten. Doch kann der geäußerte Sterbenswunsch des dementen Patienten keinen freien Entschluss darstellen. Vor allem was die Beständigkeit dieses Begehrens angeht. Mit klaren Worten: Kann man sich sicher sein, dass ein Kranker, der sagt, er wolle sterben, auch wirklich sein Leben beendet haben möchte?

In einer vergleichbar schwierigen und zugleich abstrusen Situation befindet man sich, wenn man jemandem helfen möchte, der selbst rein praktisch gar nicht (mehr) in der Lage ist, die Tötungshandlung selbst in die Hand zu nehmen. Man denke etwa an einen Parkinson Patient, dem es im Endstadium nicht mehr möglich ist, ein todbringendes Mittel zu schlucken. Oder an einen vollständig Gelähmten, der gerade durch seine Lähmung nicht fähig ist, die Infusion von Gift freizugeben. Was für ein Dilemma! Gerade diejenigen, denen man am meisten helfen möchte, muss man in ihrem Leiden zurücklassen!

Arzt verurteilt

Gerade mit diesem Dilemma sah sich ein Arzt konfrontiert. Dieser hatte im August 2020 einem Patienten aus Mitleid Suizidhilfe geleistet. Angesichts einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, von der der Arzt auch wusste, urteilte das Landgericht Essen in diesem Fall zu Ungunsten des Arztes. Angesichts der psychischen Erkrankung des Patienten sei der Sterbenswunsch nicht frei gefasst worden. Zwar stellte das Gericht fest, der Hilfeleistung habe Mitleid des Arztes zugrundegelegen, dennoch wurde dieser wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. § 212, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB verurteilt.

BGH: Keine Rechtsfehler

Die Revision des Urteils landete nun beim BGH. Bei einer Revision wird der Fall nicht inhaltlich neu aufgerollt, sondern das Urteil wird auf rechtlicher Ebene beurteilt - es wird also überprüft, ob es in dem Verfahren zu Rechtsfehlern gekommen ist. (Dazu unser Artikel: Rechtsweg in Deutschland)

Der BGH kam zu dem Schluss, das Landgericht Essen habe in seinem Urteil weder formelle oder materielle Fehler in der Rechtsanwendung gemacht. Die Verurteilung des Arztes zu drei Jahren Freiheitsstrafe bleibt demnach bestehen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ausblick

Der Sterbenswunsch eines kranken Menschen ist eine hochemotionale und ernstzunehmende Angelegenheit. Dass die Ärzte heutzutage problemlos Suizidhilfe leisten dürfen, wenn der Patient den Tathergang bis zuletzt kontrolliert und frei darüber entscheiden kann, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dies muss schon aus dem Grund angenommen werden, dass ein unbeaufsichtigter Suizid erheblich größere Verletzungsrisiken im Falle von einem missglückten Freitod birgt. Die paradoxen Fälle, in denen ein Hilfeleisten auf Grund von Situationen wie oben dargelegt nicht möglich ist, sollten Anlass zum Nachdenken geben. Können wir auf Dauer diejenigen, die wirklich sterben wollen einfach zum Weiterleben nötigen, da sie selbst nicht dazu in der Lage sind, sich das Leben aktiv zu nehmen?  

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