BGH stellt klar, wann die Angabe von Rabattaktionen unzulässig ist

14. Oktober 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Jeder kennt sie: Rabattaktionen in Werbeprospekten. Von einem reduzierten Fernseher bis hin zu Preisnachlassen für ein Pfund Tomaten oder Kinderkleidung. Der BGH hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem es um die Frage ging, wie sichtbar der niedrigste Preis sein muss, den das Produkt in den 30 Tagen vor der Rabattaktion hatte.

Worum ging es?

Die Discount-Kette Netto hatte zuvor in einem Werbeprospekt ein Angebot abgedruckt, in dem ein bestimmter Kaffee von ursprünglichen 6,99 € auf 4,44 € runtergesetzt wurde. Neben dem angegebenen vorherigen Preis war eine Ziffer angegeben, die einen Vermerk unten auf derselben Seite fand. Dort stand in kleinerer Schriftgröße wortwörtlich „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4,44 €“. 

Das bedeutete, dass das in Rede stehende Produkt bereits innerhalb der vorherigen 30 Tage einmal nur 4,44 € gekostet hatte.

Vorinstanzen LG und OLG

Die Wettbewerbszentrale wollte dies nicht hinnehmen und forderte daher von Netto Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Schon in den beiden vorherigen Instanzen (Landgericht Amberg und OLG Nürnberg) wurde zu Ungunsten des Discounters entschieden. Bei dem Urteil aus Nürnberg wurde grundlegend festgestellt, dass die Angabe des tiefsten Gesamtpreises der vergangenen 30 Tage für den Verbraucher eine notwendige Orientierungshilfe darstelle. Dies wurde damit begründet, dass der Kunde erst dann über die Qualität eines Angebots befinden könne, wenn er auch eindeutige Informationen darüber habe, welchen Preisnachlass es tatsächlich gibt.

Im Fall der Netto-Werbung, so das Urteil des OLG, werde der Kunde über den Umfang der Rabattaktion im Unklaren gelassen. Die Ermittlung des tatsächlich niedrigsten Gesamtpreises der 30 vorherigen Tage sei für den Kunden „nicht unschwer“, hieß es in Bezug auf das Kleingedruckte. Das OLG kam also zu dem Schluss, die Werbung sei irreführend im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sowie im Sinne der Preisangabenverordnung. Konkret verstoße die Werbung gegen § 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1 PAngV.

Klarheit in Bezug auf Sichtbarkeit

Der BGH bestätigte am 9. Oktober 2025 sodann das Urteil des OLG Nürnberg und verwarf die Revision des Discounters. Dies schafft Klarheit, an der es bisher mangelte. Zwar ist schon klar gewesen, dass der „ursprüngliche“  Preis, auf den es einen bestimmten Rabatt gibt, der niedrigste der vergangenen 30 Tage sein muss. Bisher war allerdings nicht wirklich klar gewesen, welche Sichtbarkeit die Preisangabe haben müsste.

Fazit

Der Fall um den Rabattprospekt von Netto zeigt also klar: Der tatsächlich niedrigste Preis der vorausgegangenen 30 Tage darf nicht irgendwo im Kleingedruckten versteckt werden, sondern muss für den Verbraucher „unschwer“ erkennbar sein. 

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