Ein Verkehrsunfall ist für alle Beteiligten eine unschöne Angelegenheit. Nur zu häufig stellt sich die Frage, ob eine Reparatur möglicherweise den Wert des Autos bereits übersteigt. Auch erfährt ein Unfallwagen oft eine erhebliche Wertminderung. Diese ist insbesondere bei Neuwagen oft erheblich. Nun äußerte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zu den Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall.
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte sich 2017 einen Neuwagen von Mazda zu einem Preis von 37.000 € gekauft. Einen Monat nach der Zulassung kam es bei einem Tachostand von 571 km zu einem Verkehrsunfall.
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Das Verfahren
Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte den Unfallverursacher zur Zahlung von 6.000 € für die Reparatur des Mazda. Hierin war auch eine Wertminderung von 1.000 € enthalten.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger. Er beharrte darauf, den vollen Kaufpreis als Schadensersatz erhalten zu müssen. Denn der PKW sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch keine 1.000 km gefahren. Dieser Ansicht schlossen sich die Karlsruher Richter jedoch nicht an.
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Die Entscheidung
Der BGH hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass einem Autofahrer ausnahmsweise auch der volle Kaufpreis als Entschädigung zustehen kann.
Das ist der Fall, wenn der PKW zum Zeitpunkt des Unfalls
- einen Tachostand von maximal 1.000 km aufweist,
- nicht länger als einen Monat zugelassen ist und
- der Schaden so erheblich ist, dass er sich nicht durch eine Reparatur beheben lässt.
Neues Auto muss auch gekauft werden
Jedoch ist auch bei Erfüllung ebendieser Voraussetzungen erforderlich, dass der Betroffene sich eben auch ein neues Auto gekauft hat.
Dies hatte der Kläger im zu entscheidenden Fall nicht getan.
Vielmehr verlangte der Kläger eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis. Diese wurde jedoch von den Karlsruher Richtern abgelehnt. Denn sie sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot sowie dem Bereicherungsverbot unvereinbar.
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Minderwert als ersatzfähiger Schaden
Grundsätzlich ist auch der mangelbedingte Minderwert nach einem Verkehrsunfall zu ersetzen. Dieser Ersatz war dem Kläger jedoch in Höhe von 1000 € bereits durch das Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts zugesprochen worden.
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