Betriebsrat 2021: Das ändert sich durch das Modernisierungsgesetz!

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Bereits am 3. März 2021 wurde der Entwurf zum Betriebsräte-Modernisierungsgesetz durch die Bundesregierung verabschiedet. Das Gesetz sieht eine Vielzahl von Veränderungen vor. Diese betreffen sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die zu ihrer Vertretung gewählten Betriebsräte.

Betriebsrat im Unternehmen

Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer*innen im Betrieb. Er kontrolliert im Betrieb, dass wichtige Vorschriften und Regelungen eingehalten werden und vertritt die Belegschaft und ihre Interessen gegenüber den Arbeitgeber*innen. Hierzu stehen ihm unter anderem umfangreiche Mitbestimmungsrechte zu.

Das müssen Sie wissen zu steuerlichen Behandlung des Home Office!

Betriebsratsmodernisierungsgesetz

Das nun verabschiedete Gesetz dient der Umsetzung eines wichtigen Punktes des Koalitionsvertrages:

  • Demnach sollen Betriebsratswahlen und die Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt weiter gefördert werden.
  • Die Gründung von Betriebsräten soll erleichtert werden.
  • Zugleich sollen an Betriebsräten beteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen stärkeren Schutz erfahren.

Schon gewusst? Lohn auch an Feiertagen!

Erleichterung von Gründungen und Wahlen

Bereits im derzeit geltenden Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist ein vereinfachtes Verfahren für Betriebsratswahlen vorgesehen. Der Anwendungsbereich dieses vereinfachten Verfahrens wird nunmehr erweitert, indem die Schwellenwerte für den Zugang zu ebendiesem angehoben werden.

Vereinfachtes Verfahren

Künftig soll das vereinfachte Verfahren für alle Betriebe mit bis zu 200 Mitarbeiter*innen gelten. Hierdurch soll insbesondere für kleine Betriebe die Gründung und Organisation eines Betriebsrates erleichtert werden.

Dies gilt auch für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung!

Auch wird die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen wegen Fehlern in der Wählerliste eingeschränkt.

Schon gewusst? Zum Neupreisersatz bei Verkehrsunfällen

Aufstellung zum Betriebsrat

Zugleich sollen Mitarbeiter*innen motiviert werden, sich zu einer Betriebsratswahl aufstellen zu lassen. Hierzu sollen künftig unter anderem für einen Wahlvorschlag weniger Stützunterschriften erforderlich sein.

Schon gewusst? Prüfingenieure als Freiberufler

  • In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten sollen künftig keine Stützunterschriften mehr erforderlich sein.
  • Bei bis zu 100 Beschäftigten sollen zwei Stützunterschriften ausreichen.

Schutz für Betriebsräte

Damit Arbeitnehmer*innen bei der Gründung eines Betriebsrats besseren Schutz erhalten, wird der Kündigungsschutz zur Sicherung der Wahlen zum Betriebsrat erweitert. So sollen Beschäftigte, die sich zur Betriebsratswahl aufstellen lassen, künftig vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar sein.

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Um eine bessere Teilhabe von Auszubildenden zu gewährleisten, wird die Altersgrenze bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgehoben. Künftig soll demnach nur noch der Status als Auszubildender unabhängig vom Alter des jeweiligen Mitarbeiters bzw. der jeweiligen Mitarbeiterin ausschlaggebend sein.

Corona 2021 – Kommt die Impfpflicht am Arbeitsplatz?

Mobiles Arbeiten im Betrieb

Insbesondere in Zeiten der derzeitigen Corona-Pandemie hat sich die steigende Bedeutsamkeit von Home-Office-Lösungen und mobilem Arbeiten gezeigt. Um auch diese Bereiche der Betriebsratsarbeit zugänglich zu machen, sieht das Betriebsrat-Modernisierungsgesetz neue Mitbestimmungsrechte vor.

„Folgende Nummer 14 wird angefügt: „ Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“

So bleibt zwar die Entscheidung über das „Ob“ der Einführung mobiler Arbeitslösungen Sache der Arbeitgeber*innen. Jedoch kann der Betriebsrat künftig bei der Ausgestaltung ebensolcher Lösungen („wie“) mitwirken.

Digitale Betriebsratsarbeit

Diese Möglichkeit soll auch für Betriebsräte gelten. Im Zuge der Corona-Pandemie war kurzfristig die Möglichkeit eingeräumt worden, Betriebsratssitzungen ganz oder teilweise virtuell anstelle der üblichen Präsenzsitzungen abzuhalten. Diese Option soll nun beibehalten und ausgebaut werden.

§ 33 BetrVG n.F.
…Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend.

So erhalten sie die Möglichkeit, unter selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen auch Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.

Digitale Betriebsvereinbarung

Schon gewusst? Maske darf mit weiteren Accessoires kombiniert werden

Auch Betriebsvereinbarungen können künftig unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden.

Weiterbildung im Betriebsrat

Bereits heute stehen gewählten Betriebsräten umfangreiche Fort- und Weiterbildungsrechte zu. Diese werden nun zusätzlich erweitert. Neben dem allgemeinen Initiativrecht bei der Berufsbildung sollen Betriebsräte zukünftig auch die Möglichkeit erhalten, bei Streitigkeiten über Maßnahmen der Betriebsratsausbildung mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin eine Einigungsstelle zur Vermittlung anzurufen.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Überdies soll der Betriebsrat im Rahmen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit entlastet werden. So sollen künftig gemäß § 79a BetrVG Arbeitgeber*innen auch für die vom Betriebsrat verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortliche*r i.S.d. datenschutzrechtlichen Vorschriften sein.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Datenschutz in der Betriebsratsarbeit!

Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz in Form von Informations- und Kommunikationstechnik gewinnt in Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Auch auf neue und moderne Technologien soll der Betriebsrat durch das Modernisierungsgesetz vermehrt Einfluss nehmen können.

So sollen zukünftig Mitbestimmungsrechte beim Einsatz Künstlicher Intelligenz und bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit in den Betrieben bestehen. Betriebsrätekönnen künftig einen Sachverständigen hinzuziehen, um den Einsatz einer künstlichen Intelligenz im Betrieb zu bewerten und zu erläutern.

Zudem wird klargestellt, dass die Rechte von Betriebsräten bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn diese unter Einsatz einer künstlichen Intelligenz erstellt werden.

Fazit

Der bereits am 21. Dezember 2020 veröffentlichte Referentenentwurf wurde am 31. März 2021 durch das Bundeskabinett beschlossen. Nun muss er noch durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden, ehe er in Kraft tritt.

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.

Haben Sie weitere rechtliche Fragen? Wir stehen Ihnen gerne kompetent mit Rat und Tat zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner

Ihre Steuerberater und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram