Der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Unternehmen, das den von ihm geführten Betrieb stilllegt und alle Arbeitnehmer entlässt, bei der Auswahl von Arbeitnehmern mitwirkt, die nach dem Ausspruch der Kündigungen in einem anderen Unternehmen eingestellt werden. So lautet die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 20.05.2020.
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er den Arbeitnehmer wegen betrieblicher Erfordernisse in dem Betrieb nicht weiterbeschäftigen kann. Die Ursache des Kündigungsgrundes liegt also im Bereich des Arbeitgebers.
Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung gilt die ordentliche Kündigungsfrist. Diese richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Beispiel:
In den ersten zwei Jahren besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen.
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Eine Kündigung ist jedoch nicht zulässig, wenn sie aufgrund eines Betriebsübergangs erfolgen soll. Dies gilt sowohl für den alten als auch für neuen Arbeitgeber (§ 613a Abs. 4 BGB).
"Voraussetzung ist, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck."
Das bedeutet aber, dass eine Kündigung im Zuge des Betriebsübergangs nur dann unwirksam ist, wenn der Übergang der einzige bzw. tragende Grund für die Kündigung ist.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sowohl der frühere Arbeitgeber als auch der Erwerber aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzepts eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erklären können.
Beachte:
Auch die sonstigen Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt, wenn die entsprechenden Kündigungsgründe vorliegen (z.B. außerordentliche, personen- oder verhaltensbedingte Gründe).
In dem vom LAG entschiedenen Fall, ging es um eine Massenentlassung. Der Arbeitgeber erklärte, seinen Betrieb schließen zu wollen - dies geschah auch so. Allerdings wirkte das Unternehmen bei der Auswahl von Arbeitnehmern mit, die nach dem Ausspruch der Kündigungen in einem anderen Unternehmen eingestellt werden sollten.
Gegen die Kündigung erhob ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Durch diese lässt sich in einem Kündigungsschutzprozess feststellen, ob eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat.
Jedoch ohne Erfolg - so die Richter aus Hamm.
Diese stellten fest, dass der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht entgegensteht, dass ein Unternehmen, das den von ihm geführten Betrieb stilllegt und alle Arbeitnehmer entlässt, bei der Auswahl von Arbeitnehmern mitwirkt, die nach dem Ausspruch der Kündigungen in einem anderen Unternehmen eingestellt werden.
Allerdings gilt dies unter dem Vorbehalt, dass kein Betriebs(teil-)übergang i.S.d. § 613a BGB vorliegt und die Grundsätze über den konzernbezogenen Kündigungsschutz nicht eingreifen.
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Das LAG erklärte aber auch, dass keine betriebsbedingte Kündigung möglich sei, wenn ein Unternehmen sich unter Beibehaltung der wesentlichen betrieblichen Abläufe nur zum Schein zu einer Ausgliederung von Tätigkeiten entschließt, ohne ihren Einfluss tatsächlich aufzugeben.
In diesem Fall ist die Entscheidung des Unternehmers rechtsmissbräuchlich, einen Betriebsteil durch eine
mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen. Eine solche Schein-Ausgliederung war im entschiedenen Fall aber nicht gegeben.