Bestellbutton

4. Januar 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Das Kammergericht Berlin hatte sich Anfang Dezember 2024 mit den Anforderungen an einen digitalen Bestellbutton für ein Probeabo beschäftigt. Kernfrage war, wie genau die Beschriftung eines Buttons aussehen muss.

Sachverhalt

Der Anbieter Blinkist bietet ein Programm desselben Namens an, welches Bildung auf vielen Ebenen vermitteln soll. Das Download ist gratis, das Nutzen der Vollversion kostet Geld. In der heruntergeladenen App wurde dem Nutzer sodann ein Button mit dem Text „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ angezeigt. Nach Drücken dieses Buttons wurde der Nutzer dann in den App Store weitergeleitet, wo der richtige Vertragsschluss durch zweifachen Drücken der Seitentaste erfolgte.

Der Verbraucherverband befand diesen Button für rechtswidrig, da bereits die Aufschrift des Buttons selbst eine auf einen verbindlichen Vertragsschluss hindeute. Er widerspreche der gesetzlichen Regelung in § 312j Abs. 3 BGB

Regelung im gesetzlichen Gesetzbuch

Die in Rede stehende Norm (§ 312j Abs. 3 BGB) sieht für derartige Fälle eine transparente Bestellsituation vor. Der Nutzer soll sich sicher sein können, was der Button, den er drückt, für eine rechtlich bindende Wirkung entfaltet. So soll etwa, wenn das Drücken direkt den Vertragsschluss bewirkt, dies klar hervorgehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht dafür eine Konkrete Beschriftung vor. Der Button soll demnach „gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ,zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein. 

Urteil

Das Gericht wies die Klage des Verbraucherverbandes ab. Begründet wurde dies damit, dass der Button noch keinen finalen Vertragsschluss nach sich ziehe. Es sei daher nicht schädlich, wenn die Beschriftung der gesetzlichen Vorgabe gem. § 312j Abs. 3 BGB widerspreche. 

Das Urteil lässt die Revision zu. Es ist also abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. 

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