Ein Zivilprozess ist nicht kostenlos und kann schnell viel Geld kosten. Auch im Vorfeld können schon nicht unerhebliche Kosten, z.B. für einen Rechtsanwalt, anfallen.
Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und – wenn notwendig – für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ermöglicht. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Zugang zum Recht haben - unabhängig von Vermögen und Einkommen.
Bei der vorgerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung, einschließlich der Vertretung im obligatorischen Güteverfahren (Verfahren vor einer Gütestelle, das nach Landesrecht gem. §15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung vor dem eigentlichen Prozess vorgeschrieben werden kann) treten bereits Kosten auf. Das sind z.B. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, den man aufsucht, um sich über die Rechtslage beraten zu lassen.
Ist ein Bürger nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, kann er nach dem Beratungshilfegesetz einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen.
Schon gewusst? So viel kostet die Rechtsberatung durch einen Anwalt!
Für die Antragstellung ist ein Formular zu verwenden, das über die Formularseite des Justizportals NRW unter Antrag auf Beratungshilfe aufgerufen und ausgedruckt werden kann. Dort sind auch weitere Hinweise zur Beratungshilfe und Hilfestellungen zum Ausfüllen des Formulars zu finden.
Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht bekommen. Prozesskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und für die Zwangsvollstreckung.
Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", d.h. die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage)
Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht.
Bejaht das Prozessgericht die Erfolgsaussicht der Klage, so prüft es weiter, ob die Rechtsverfolgung "mutwillig" ist.
Das ist der Fall, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.
Nicht mutwillig sind Fälle, in denen es um kleine Streitwerte geht. Das gilt auch dann, wenn die Gerichtskosten im Verhältnis hierzu sehr hoch wirken.
Mutwilligkeit liegt z.B. vor, wenn auf Herausgabe Zug-um-Zug geklagt wird, obwohl der Kläger seinerseits nicht zur Herausgabe imstande ist.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und auch höchstens 5.000,- € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist insbesondere dann ausgeschlossen, soweit eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle – z.B. ein Mieterverein, eine Gewerkschaft oder ein Sozialverband – die Kosten übernehmen würde. Sie wird auch dann nicht gewährt, wenn jemand anderes – z.B. ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner – aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen muss (Prozesskostenvorschuss).
Wer Prozesskostenhilfe beantragen will, muss die bei Gericht erhältliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sorgfältig und vollständig ausfüllen. Belege über Einkommen und Belastungen sind beizufügen.
In dem Antrag muss insbesondere der Sachverhalt ausführlich und vollständig – einschließlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel – dargestellt werden, damit das Gericht die vom Gesetz geforderte „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ prüfen kann.
Das Formular muss dann bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem der Prozess läuft.
Der Antrag kann per Post oder persönlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden, § 117 Abs. 1 ZPO.
Aber Vorsicht: Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein.
Wer den Prozess verliert, muss trotz bewilligter Prozesskostenhilfe die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte auch nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und holen sich dann die Kosten (ratenweise) wieder zurück.
In diesem Zusammenhang ist die Partei während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen Beendigung hinaus gesetzlich verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen der finanziellen Verhältnisse oder eine Änderung der Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Eine Verbesserung bei laufenden Einkünften oder Aufwendungen ist dann wesentlich, wenn sie sich – nicht nur einmalig – auf mehr als 100 Euro (brutto) im Monat beläuft.
Wird gegen die Mitteilungspflicht verstoßen, kann die Bewilligung nachträglich mit der Folge aufgehoben werden, dass die gesamten Kosten nachzuzahlen sind.
Sollten Sie weitere Fragen zu den Kosten eines Rechtsstreits haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie einfach während unserer Bürozeiten an. Wir sind unter der Telefonnummer 0201-24030 erreichbar!
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner