Befreiung von Erbschaftsteuer für Familienheime

Geschrieben von: Kristina Grohs

Der Erwerb eines Familienheims ist auch dann nicht von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Erben es unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.5.2019 entschieden. 

Sachverhalt

Der Vater des Klägers und seines Bruders war am 05.01.2014 verstorben. Zum Nachlass gehörte auch ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20.02.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 02.09.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Dennoch setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof.

Unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.

Der BFH ist der Ansicht, dass für den Beginn der Selbstnutzung in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall angemessen ist. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in das Haus ein, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt.

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Zwei Jahre sind nicht mehr unverzüglich

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen.

Der BFH war nach den Angaben des Klägers auch nicht davon überzeugt, dass dieser die Verzögerung nicht zu vertreten habe. Diesbezüglich wiesen die Richter auch darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG, d.h. zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall, in das geerbte Haus eingezogen war.

Fazit

Für eine Steuerbefreiung beim Erwerb eines Familienheims aus dem Nachlass muss der Erbe die Immobilie innerhalb von sechs Monaten zur Selbstnutzung bestimmen. Ist ihm das nicht möglich, so muss er plausibel darlegen können, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 

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