Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Zwischen den Rechten des Einzelnen und den Pflichten des Staates kommt es bisweilen zu rechtlichen Abwägungen. Hierbei findet ein Interessensvergleich zwischen den sich widersprechenden Rechten statt. Übliche Beispiele sind etwa die „Einschränkung“ der Versammlungsfreiheit, etwa in Form der Auflösung einer Demonstration, wenn sonst eine auf die Allgemeinheit wirkende Gefahr entsteht. Auch kommt es häufig zu Spannungen zwischen der von Gesetzes wegen gewährleisteten Pressefreiheit und dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Einzelnen. Auch kommt es nicht selten zu rechtlichen Fragen, die mit der Religionsfreiheit zutun haben. Wie sieht es etwa mit dem Tragen eines Kopftuches im öffentlichen Dienst aus? Ist es gleich zu bewerten wie das sichtbare Tragen einer Kruzifix-Kette? Oder wie sieht es mit der Teilnahme des Kindes am Schwimmunterricht aus?

Zurschaustellung des Körpers unvereinbar mit Religion

Ein Elternpaar, das der palmairanisch-katholischen Kirche angehört, versuchte an der Schule ihres Kindes gegen dessen Teilnahme am Schwimmunterricht vorzugehen. Schon das Betreten des Schwimmbads stelle für das Kind eine „Todsünde“ dar. Dies führten die Eltern auf die dortige „Zurschaustellung des Körpers“ zurück. Als die Schule die Freistellung vom Schwimmunterricht ablehnte, zogen die Eltern des Kindes vor das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg.

Schwimmunterricht gerechtfertigt

Das Befreien vom Unterricht ist zunächst möglich. Etwa in der hier einschlägigen baden-württembergischen Schulbesuchsverordnung (SchulBesO) heißt es, dass Schüler in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ vom Unterricht befreit werden können (§ 3 SchulBesO). Dies gilt allerdings nur, wenn es der Gesundheitszustand des Schülers erfordert. 

Das Gericht bestätigte, dass es sich bei der Verpflichtung, am Schwimmunterricht teilzunehmen, um einen Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht der Eltern handle. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gleichzeitig verfolge aber auch das Durchsetzen der Teilnahme am Unterricht ein Verfassungsgut - nämlich den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Art. 1 GG). 

Mangelnde Kompromissbereitschaft

Kollidieren zwei Rechte von Verfassungsrang, wird dies üblicherweise auf dem Wege der praktischen Konkordanz gelöst. Das bedeutet, dass die beiden kollidierenden Rechte durch organisatorische Maßnahmen so in Einklang gebracht werden sollen, dass beide gleichzeitig möglichst weitgehend zur Geltung kommen.

In diesem Fall war dies nicht möglich, denn die Eltern des Kindes weigerten sich, in irgendeiner Form auf mögliche Kompromisse einzugehen. Weder die Benutzung einer eigenen Kabine noch das Tragen von besonderer Badebekleidung wie eines Burkinis war für die Eltern denkbar. 

Fazit: Auch Grundrechte sind nicht unantastbar

Das Urteil zeigt, dass auch Grundrechte stets relativ im Verhältnis zu anderen Rechten von Verfassungsrang stehen. Vor allem die Tatsache, dass mangelnde Kompromissbereitschaft zu einer geringeren Gewichtung des in Rede stehenden Grundrechts führt, sollte zu denken geben. Diejenigen, die ein eigenes Grundrecht durchsetzen wollen, tun oft gut daran, bei der Geltendmachung ihres Grundrechts die die (Grund)Rechte anderer zu berücksichtigen. 

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