Im Baurecht stößt man schnell auf die sogenannte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ("VOB"). Aber was genau ist die VOB und wann wird sie relevant? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr!
Bei der VOB handelt es sich um ein dreiteiliges Klauselwerk für die Vergabe und die Vertragsbedingungen bei Bauaufträgen.
Es gibt die VOB Teil A, B und C:
Die VOB ist in Deutschland verpflichtend für staatliche Bauaufträge. Öffentliche Auftraggeber:innen sind verpflichtet, Bauleistungen gemäß VOB/A zu vergeben. Daraus folgt, dass bei der öffentlichen Bauvergabe die Bauverträgen den Richtlinien von VOB/B und VOB/C zugrunde liegen müssen.
Darüber hinaus wird es häufig auch bei der privaten Bauvergabe von Bauverträgen angewandt oder Bauverträge enthalten Verweise auf die VOB.
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In der VOB/A wird die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber:innen und sogenannter Sektorenauftraggeber:innen geregelt.
Sektorenauftraggeber:innen sind öffentliche Auftraggeber:innen oder Personen des privaten Rechts, die Grundversorgungsunternehmen betreiben, sofern dies in monopolähnlichen Strukturen erfolgt, die auf staatlichen Einfluss zurückzuführen sind (z.B. Trinkwasser- und Energieversorgung, Verkehr).
Die VOB/A unterscheidet die Bereiche nationale Vergabeverfahren und EU-Ausschreibungen. Dazu kommen Verfahren im Bereich der Sektorenauftraggeber:innen mit unterschiedlichen Verfahrensregeln. Die VOB/A legt die möglichen Vergabearten und die jeweiligen Verfahren für die Bauvergabe fest.
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Bei der Vergabe von Bauleistungen sind sogenannte Schwellenwerte wichtig. Sie teilen die Bauvergabe in
Für beide Bereiche hat die VOB/A gewisse Richtlinien entwickelt:
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Ab Erreichen der Schwellenwerte handelt es sich bei der öffentlichen Ausschreibung um ein offenes Verfahren. Dabei werden an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen nach öffentlicher Aufforderung Bauleistungen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
Eine öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, sofern die Leistungsart oder besondere Umstände nicht eine Abweichung rechtfertigen.
Ab Erreichen der Schwellenwerte handelt es sich bei der beschränkten Ausschreibung um ein nichtoffenes Verfahren. Dabei werden an eine beschränkte Zahl von Unternehmen (gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung) Bauleistungen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Im Falle einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gilt die Aufforderung zunächst einem Teilnahmeantrag.
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Die VOB/B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Sie wurde entwickelt, um spezifische Lösungen für viele der im Baurecht vorkommenden Probleme zu bieten, welche nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind.
Die VOB/B hat den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das heißt auch, dass sie nur dadurch Vertragsbestandteil wird, dass eine Vertragspartei ihre Geltung im Angebot oder in der Ausschreibung zugrunde legt und die andere Vertragspartei zustimmt. Die Vereinbarung der VOB/B zieht automatisch auch die der VOB/C mit sich.
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Die VOB/C beinhaltet eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen. Diese werden gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben. Der Schwerpunkt der einzelnen Vertragsbedingungen liegt auf technischen Vorschriften zur Ausführung der einzelnen Leistungen eines Gewerks. Auch die Regelungen zur Abrechnung von Leistungen sind darin aufgeführt.
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Bei Ausschreibungen in der Bauvergabe ist es von großer Wichtigkeit, die Texte so zu erstellen, dass sie mit der VOB in Einklang stehen. Dadurch wird vermieden, dass es später aufgrund von Mängeln zu unvorhergesehenen Nachträgen oder Anfechtungen kommt.
Unsere Rechtsanwälte für Bau- und Architektenrecht in Essen helfen Ihnen gerne bei der Erstellung einer Ausschreibung oder der Erstellung von Bauverträgen!
Bei weiteren Fragen zum Thema Bau- oder Architektenrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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