Nach wie vor wird viel gebaut. Nicht selten tritt der Fall ein, dass die erbrachten Leistungen nicht den Erwartungen des Bauherren entsprechen. Aber welche Rechte stehen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (dem so genannten Besteller) in diesem Fall zu und was gilt es zu beachten?
Gemäß § 650a Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend zum allgemeinen Werkvertragsrecht aus den §§ 631 ff. BGB besondere Vorschriften. Einen besonderen Fall des Bauvertrages stellt der Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB dar. Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
Die Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag dienen in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers, der im Gegensatz zum Unternehmer regelmäßig weniger Geschäftserfahrung vorweisen kann. So bedürfen Verbraucherbauverträge gemäß § 650i Abs. 2 BGB der Textform. Verträge, die nicht in dieser Form geschlossen werden, sind formnichtig.
Der Unternehmer hat - unabhängig von der Art des Bauvertrages - das Werk (also in der Regel das Haus) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu errichten, § 633 Abs. 1 BGB. Besonders häufig kommen in der Praxis Sachmängel vor. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
Beispiel:
Eine vereinbarte Beschaffenheit kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Besteller dem Unternehmer Architektenpläne sowie genaue Pläne oder Listen mit zu verwendenden Materialien vorlegt und sich der Unternehmer in dem Vertrag dazu verpflichtet, das Haus unter Zugrundelegung dieser Unterlagen zu bauen.
Ob ein Mangel vorliegt, muss im Zweifel ein Gutachter feststellen, der auch vom Gericht bestellt werden.
Ist das Werk mangelhaft, so sieht das Gesetz in § 634 BGB verschiedene Rechte für den Besteller vor. Erforderlich ist dabei, dass der Mangel zum Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorliegt. Dieser findet in der Regel mit der so genannten Abnahme statt. Unter einer Abnahme versteht man die körperliche Entgegennahme des Werkes und deren Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. In manchen Fällen können dem Besteller die Mängelrechte auch ohne Abnahme zustehen.
z.B. wenn die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, wenn sich der Besteller in Annahmeverzug befindet oder das Werk versendet wird.
Liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Mangel vor, so kann der Besteller
Genauere Regeln zu den einzelnen Mängelrechten sieht das Gesetz in den §§ 635 ff. BGB vor. Zu beachten ist, dass die Nacherfüllung, das heißt die Nachbesserung durch den Unternehmer, Vorrang vor den anderen Mängelrechten genießt. Die anderen Rechte können grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Fristsetzung zur Nachbesserung geltend gemacht werden. Nur in besonderen Fällen ist eine solche Fristsetzung nicht erforderlich.
Beispiel:
Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung mit der Begründung verweigert, dass sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Am Bau kann vieles schiefgehen. Das Gesetz sieht für diese Fälle aber einen umfangreichen Schutz zu Gunsten der Besteller vor. Vorrangig ist dabei die Nacherfüllung zu wählen.
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