2021 ereignete sich an der Ahr eine verheerende Flutkatastrophe. Die Auswirkungen der damit einhergehenden Zerstörungen beschäftigen bis heute die Betroffenen. Nun hatte auch das Verwaltungsgericht Koblenz sich mit einem entsprechenden Fall zu befassen.
Geklagt hatte der Betreiber eines Campingplatzes an der Ahr. In der Nacht vom 14. Auf den 15. Juli 2021 war dieser Campingplatz durch die Wassermassen der Ahr im Rahmen der medial bekannt gewordenen Flutkatastrophe nahezu vollständig weggeschwemmt worden.
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Die zum Campingplatz gehörenden zwei Betriebsgebäude wurden stark beschädigt.
Der Betreiber entschied sich für den Wiederaufbau seines Campingplatzes. Vom Gericht begehrte er die Feststellung, dass hierfür aufgrund der bestehenden Baugenehmigungen für die vorhandenen Betriebsgebäude eine Baugenehmigung ausnahmsweise nicht erforderlich sei.
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Jedoch blieb seine Klage nun auch von der Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg.
So urteilten die Koblenzer Richter, auch für den Wiederaufbau des Campingplatzes sei eine Baugenehmigung erforderlich.
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Das Baugenehmigungsverfahren ist als Teil des Bauordnungsrechts in der Landesbauordnung geregelt. Demnach besteht grundsätzliche eine Genehmigungspflicht.
Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben, muss vor Beginn der Arbeiten eine Baugenehmigung vorliegen. Dabei ist zunächst ein entsprechender Antrag zu stellen.
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Die Bauaufsichtsbehörde beurteilt sodann die Genehmigungsfähigkeitdes Bauvorhabens. Welche Anforderungenhierbei gelten, hängt neben der Artund dem Umfangdes Vorhabens insbesondere von der Lagedes zu bebauenden Grundstücks ab.
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Im konkreten Fall waren die Richter dabei der Ansicht, trotz der noch vorhandenen Betriebsgebäude handle es sich nicht lediglich um eine ausnahmsweise genehmigungsfreie Instandsetzung. Vielmehr handle es sich um einen genehmigungspflichtigen Wiederaufbau. Hierfür spreche auch, dass für ein einmal zerstörtes Gelände bereits nach dem Grundgedanken des Gesetzgebers ein Bestandsschutz gerade nicht bestehen könne.
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Der Betreiber des Campingplatzes muss nun für seinen Wiederaufbau bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung beantragen. Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz verdeutlicht insoweit die Unterscheidung zwischen Wiederaufbau und Instandsetzung im Bauaufsichtsrecht.
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