Baurecht 2023: Ärger mit den Nachbarn

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Baurecht

Nicht wenige träumen vom Eigentumshaus oder der Eigentumswohnung. Doch nicht immer verläuft alles friedlich. Was Sie zum Thema Nachbarschutz im Baurecht wissen müssen!

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt insbesondere, welche baulichen Anlagen in welcher Form und Anzahl wo gebaut werden dürfen. Ausgangspunkt ist dabei häufig, soweit ein solcher existiert, der Bebauungsplan. Existiert kein Plan, ist Bezugspunkt die nähere Umgebung.

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Der Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist eine öffentliche Satzung, die von der Gemeinde erlassen hat. Sie enthält Festsetzungen zu den zulässigen Bauvorhaben.

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Nachbarschutz im Baurecht

Nicht immer sind die Anwohner mit den Bauvorhaben ihrer Nachbarn einverstanden. Um sich gegen unzulässige Vorhaben zu wehren, sieht das öffentliche Baurecht einen entsprechenden Drittschutz vor.

Nachbar als dinglich Berechtigter

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Wer Nachbar ist, richtet sich dabei aufgrund der Grundstücksbezogenheit des Baurechts ausschließlich nach der dinglichen Berechtigung am Nachbargrundstück. Klagen kann demnach nur der Eigentümer, nicht aber etwa der langjährige Mieter.

Drittschutz

Der Nachbar kann sich dann auf sogenannte drittschützende Normen berufen. Dies sind solche Vorschriften, die auch dem Nachbarn zugutekommen sollen, zum Beispiel

  • Abstandsflächen
  • Gebietserhaltungsanspruch
  • Gebot der Rücksichtnahme

Der Nachbar kann dann gegen eine erteilte Baugenehmigung im Wege der Drittanfechtungsklage oder einem entsprechenden Eilverfahren gemäß § 80 a VwGO vorgehen.

Verwirkung und Zeitablauf

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Zu beachten ist dabei aber, dass dieses Recht dem betroffenen Nachbarn nicht dauerhaft zusteht. Aufgrund des Gebots der wechselseitigen Rücksichtnahme kann er sein Recht durch Zeitablauf verlieren.

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Einwände frühzeitig geltend machen

Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass etwaige Ansprüche innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder zumutbarer Kenntnisnahme geltend zu machen sind. 

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Überdies begründet das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis als Schicksalsgemeinschaft die Obliegenheit, frühzeitig Einwände geltend zu machen, um den Bauherrn vor Fehlinvestitionen zu bewahren. Ein schlichtes Unterlassen genügt insofern, um eine Vertrauensgrundlage zu schaffen.  

Fazit

Auch das öffentliche Baurecht sieht Nachbarschützende Vorschriften vor. Aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und den hierin wurzelnden Obliegenheiten empfiehlt es sich, etwaige Einwände gegen geplante Bauvorhaben möglichst frühzeitig geltend zu machen.

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