Streiks im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) treffen Berufspendler und Reisende gleichermaßen. Aber welche Rechte haben Sie, wenn Bus und Bahn aufgrund eines Streiks, gestörter Oberleitungen, etc. ausfallen? Wir haben in diesem Beitrag die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt!
Für Reisen mit dem öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) gelten in Nordrhein-Westfalen die Regeln zur Mobilitätsgarantie NRW.
Fällt das öffentliche Verkehrsmittel gänzlich aus oder tritt eine Verspätung von mindestens 20 Minuten ein, stehen betroffenen Ticketinhabern unterschiedliche Rechte zu: So können Sie etwa innerhalb von 60 Minuten auf ein
Für beide Möglichkeiten müssen die Betroffenen allerdings zunächst in Vorkasse treten. Im Anschluss muss innerhalb von 14 Tagen ein Erstattungsantrag beim jeweiligen Verkehrsunternehmen eingereicht werden. Diesem ist auch eine Quittung über die getätigten Aufwendungen sowie das gekaufte ÖPNV-Ticket beizufügen.
Das Verkehrsunternehmen prüft dann den eingereichten Antrag. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Betroffene tagsüber bis zu 30 € Ersatz. Für die Nachtzeit 20 - 5 Uhr) werden sogar Aufwendungen bis zu 60 € übernommen.
Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Mobilitätsgarantie NRW auch für die anstehenden Bahnstreiks in Anspruch genommen werden kann. Tatsächlich sieht die Regelung jedoch drei Ausnahmen vor:
Betroffene erhalten also keine Entschädigung, wenn sie aufgrund des Bahnstreiks auf ein Taxi oder Car-Sharing-Auto zurückgreifen müssen.
Dies gilt auch für Reisen mit der Deutschen Bahn!
Fahrgäste, die aufgrund von Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussverlusten ihre Reise nicht wie geplant durchführen können, können ihre Fahrkarte und Reservierung im DB Reisezentrum oder in den DB Agenturen kostenlos erstatten lassen. Fahrgäste, die ihre Reise nicht antreten, können ihr Ticket auch nach dem ersten Gültigkeitstag erstatten lassen.
Darüber hinaus gilt generell die Regel, dass Fahrgäste einen Teil des Ticketpreises zurückbekommen, wenn sich ihr Zug wegen eines Streiks um mehr als 60 Minuten verspätet. Die Bahn kann in so einem Fall keine höhere Gewalt geltend machen.
Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Bahnkunden 25 Prozent des Reisepreises zurück, ab 120 Minuten sind es sogar 50 Prozent.
Trägt ein Ausfall oder eine Verspätung dazu bei, dass ein Fahrgast sein Ziel nicht mehr am gleichen Tag erreichen kann, muss die Bahn ihn mit dem Bus oder dem Taxi zum Ziel bringen. Allerdings wird der Taxipreis nur bis zu einer Höhe von 80 Euro erstattet. Ist die Strecke zu weit, kann man auch vor Ort übernachten. Dann trägt die Bahn die Kosten für eine Übernachtung in „angemessener“ Höhe.
Achtung!
Kommt ein Fahrgast jedoch beispielsweise zu spät zum Flugzeug, erstattet die Bahn die Kosten des Flugtickets oder eines neuen Tickets nicht. Auch wenn jemand zum Beispiel ein Konzert verpasst, gibt es keine Erstattung von der Bahn.
Liegen alle Voraussetzungen für eine Entschädigung vor, müssen Kunden eine Erstattung beim bahneigenen Servicecenter für Fahrgastrechte beantragen.
Das entsprechende Formular gibt es entweder im Zug, am Bahnhof oder hier auf dieser Webseite. Ist die Bahn mit viel Verzögerung unterwegs, verteilen Zugbegleiter die Formulare manchmal schon während der Fahrt und bestätigen die Verspätung durch einen Zangenabdruck.
Bahnkunden müssen das Formular dann ausfüllen und mit der Fahrkarte oder zum Beispiel ihrer Bahncard-Nummer in einem Reisezentrum abgeben oder per Post schicken.
Es ist nicht möglich, das Formular online einzusenden.
Falls Sie mit Ihrer gebuchten Verbindung nicht ans Ziel kommen und keiner der genannten Ausschlussgründe greift, sollten Sie Belege sammeln, bevor Sie die Reise abbrechen oder sich nach Alternativen umsehen. So lassen sich viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Erstattungsanspruch vermeiden. So können Sie den Ausfall bzw. die Verspätung genau dokumentieren:
Schon gewusst? Noch mehr zu den Rechten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr finden Sie hier!
Ob Nah- oder Fernverkehr: Wenn Ihre Züge ausfallen, sich stark verspäten oder Sie Anschlüsse verpassen, können Sie regelmäßig eine Entschädigung fordern. Jedoch gilt dies nicht für die angekündigten Warnstreiks.
Entschädigungen gibt es bei
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Bei weiteren Fragen zum Thema Fahrgastrechte bei Bahnausfall stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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