Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die private Nutzung eines Dienstwagens bei einer Freistellung widerrufen dürfen. Dabei steht insbesondere die steuerliche Belastung des Arbeitnehmers im Mittelpunkt – ein Aspekt, der bislang in vielen Widerrufsfällen übersehen wurde.
Dem Urteil (Az. 5 AZR 171/24) lag ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrags zur privaten Nutzung eines Dienstwagens berechtigt war. Im Vertrag war zudem geregelt, dass dieses Nutzungsrecht im Falle einer Freistellung nach Kündigung einseitig widerrufen werden könne – ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung entstehe. Genau diese Klausel hatte der Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung genutzt und dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Fahrzeugs ab dem 24. Mai 2023 untersagt.
Das BAG stellte zunächst fest, dass diese Klausel inhaltlich wirksam sei. Die einseitige Widerrufsmöglichkeit sei weder überraschend noch unangemessen benachteiligend und damit mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar.
Trotz wirksamer Widerrufsklausel war der konkrete Widerruf im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig. Der Grund: Der Widerruf erfolgte mitten im Monat – ohne Rücksicht darauf, dass der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung steuerlich dennoch voll zu versteuern hatte. Diese steuerliche Mehrbelastung wurde vom Arbeitgeber nicht ausgeglichen.
Das BAG stellte in diesem Zusammenhang klar, dass bei einer einseitigen Leistungsbestimmung – wie sie durch den Widerruf erfolgt – eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB vorzunehmen ist. Und im Rahmen dieser Ermessensausübung müssen auch steuerliche Konsequenzen berücksichtigt werden.
Da der Widerruf nicht zum Monatsende erklärt wurde und dem Kläger daher ein ungerechtfertigter Nachteil entstand, sprach das Gericht diesem eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Für die Zeit vom 24. bis zum 31. Mai 2023 erhielt der Arbeitnehmer 137,10 Euro brutto als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 283 BGB. Für die darauffolgenden Monate bestand jedoch kein Anspruch mehr, da der Arbeitgeber zum Monatswechsel rechtmäßig widerrufen hatte.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Zwar dürfen Arbeitgeber grundsätzlich regeln, dass die Privatnutzung eines Dienstwagens bei einer Freistellung entfällt. Diese Regelung muss aber nicht nur wirksam in den Arbeitsvertrag aufgenommen, sondern im Einzelfall auch mit Augenmaß umgesetzt werden. Ein Widerruf mitten im Monat ist dann problematisch, wenn dem Arbeitnehmer steuerliche Nachteile entstehen, die in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt wurden.
Gerade bei standardisierten Widerrufsklauseln und pauschaler Versteuerung empfiehlt es sich daher, Widerrufe künftig möglichst zum Monatsende zu erklären – oder andernfalls Ausgleichsregelungen zu treffen.