Arbeitgeber dürfen die Aktivitäten ihrer Arbeitnehmer am Computer grundsätzlich nicht überwachen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 27.07.2017.
Konkret ging es um den Einsatz einer sogenannten „Keylogger“-Software. Diese protokolliert - für den Arbeitnehmer nicht sichtbar - alle Tastatureingaben an einem Rechner und schießt Bildschirmfotos. So wird dem Arbeitgeber die Überwachung des Arbeitsverhaltens seiner Mitarbeiter ermöglicht und zum Beispiel eine verbotene Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz zu erfasst.
Vorliegend war einem Programmierer eine solche vertraglich verbotene Nutzung innerhalb der Arbeitszeit vorgeworfen und daraufhin fristlos gekündigt worden; zu Unrecht, das meint nun auch das BAG. Der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war in den Vorinstanzen bereits stattgegeben worden, da die mit dem Keylogger gespeicherten Daten einem Beweisverwertungsverbot unterlägen und somit nicht im gerichtlichen Verfahren verwertet werden dürften.
Die heimliche Installation der Spähsoftware sei als starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, insbesondere das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, des Arbeitnehmers einzustufen und daher unverhältnismäßig und unzulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gemäß § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) benötigt der Arbeitgeber für die zulässige Erhebung und Verarbeitung von Daten seiner Mitarbeiter, also auch für den Einsatz einer Spähsoftware, einen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung.
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies […] nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und […] insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. [...]
Einen solchen Verdacht gab es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Aufdeckung einer unzulässigen privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht genügt. Die Richter des BAG stuften auch eine pauschale Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz als unverhältnismäßig ein. Der Arbeitgeber hätte stattdessen eine offene Kontrolle durchführen können und jedenfalls eine Abmahnung bei entdecktem Fehlverhalten des Arbeitnehmers erteilen müssen.
Zur rechtlichen Bewertung von Fragen der digitalen Überwachung durch den Arbeitgeber gilt das Urteil des BAG als Grundsatzentscheidung, da es bisher nur Entscheidungen für den Einsatz von Videoanlagen gibt. Auch für die Zulässigkeit einer (heimlichen) Videoüberwachung forderte das BAG einen hinreichenden Anlass für diese Art der Überwachung von Mitarbeitern. Demnach kann bei einem bereits bestehenden hinreichenden Tatverdacht eine heimliche Videoüberwachung zulässig sein. Zudem darf es für den Arbeitgeber keine andere gleichwirksame und einfachere Möglichkeit zur Aufklärung eines Sachverhaltes, wie beispielsweise eine stichprobenartige Überprüfungen oder der Einsatz von Wachpersonal, geben.
Gemäß § 32 BDSG muss sich der Verdacht gegen den Betroffenen richten; die Überwachung muss also den konkretisierten Verdacht einer spezifischen Tathandlung weiter auf eine Person eingrenzen können. Das heißt wiederum, dass der überwachte Personenkreis bestimmbar sein muss, wodurch eine pauschale Vermutung von Straftaten durch Mitarbeiter nicht ausreicht, um eine heimliche Überwachung zu rechtfertigen.
Grundsätzlich dürfte der Einsatz einer Spähsoftware am Arbeitsplatz nicht pauschal ausgeschlossen sein. Es kommt aber immer auf den konkreten Einzelfalls an, ob eine Überwachung am bzw. des Arbeitsplatzes zulässig ist. Hinzukommt, dass spätestens ab Mai 2018 weitere enge Regelungen gelten, wenn das neue Bundesdatenschutzgesetz zusammen mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung zwingend anzuwenden ist.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Datenschutz im Betrieb haben, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Essen