Insolvenzantragspflicht 2020: Was Unternehmen und Privatpersonen jetzt wissen müssen

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Die Corona-Pandemie sowie die damit einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschäftigen uns derzeit wie kein anderes Thema. Im Rahmen unserer letzten Beiträge und unseres umfassenden FAQ rund um das Coronavirus informierten wir Sie daher bereits über die wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte und Folgen der aktuellen Krise. 

Nun hat die Regierungskoalition beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für aufgrund der Krise überschuldete Unternehmen bis Ende diesen Jahres weiter auszusetzen.

Das Insolvenzverfahren

Kann ein Schuldner die fälligen Rechnungen seiner Gläubiger nicht mehr bezahlen und wird dadurch zahlungsunfähig, spricht man von einer Insolvenz. Die Insolvenz kann dabei sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer und Freiberufler treffen.

Hier finden Sie umfassende Informationen rund um das Thema Coronavirus und Insolvenzrecht!

Die Folge ist dann in der Regel die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, in dessen Rahmen das Vermögen des Schuldners verwertet und anteilig auf die einzelnen Gläubiger verteilt wird. Dabei ist zwischen der Regelinsolvenz und dem Insolvenzplanverfahren zu unterscheiden.

Das gilt für Unternehmen

Tritt die Insolvenzreife in Form von Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit ein, ist jeder Unternehmer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Achtung!

Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann für Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmer auch strafrechtliche Folgen haben!

Zahlungsunfähigkeit ist dabei anzunehmen, sobald die fälligen Rechnungen nicht mehr beglichen werden können.

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Der Tatbestand der Überschuldung ist komplexer, weshalb auch das Vorliegen einer solchen häufig schwieriger feststellbar ist. Vereinfacht dargestellt liegt eine Überschuldung vor, wenn weder das vorhandene Vermögen des Schuldners noch die erwarteten Einnahmen die offenen Verbindlichkeiten abdecken.

Schon gewusst? So läuft das Insolvenzplanverfahren ab!

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nachdem auch nach dem 30. September 2020 die Folgen der Pandemie weiterhin offenkundig sind und aktuell die Eindämmungsmaßnahmen wieder strikter werden, wurde die Ausnahmeregelung zur Aussetzung der Antragsfrist unter einigen Einschränkungen bis zum 30.04.2021 verlängert.

Der entscheidende Unterschied der neuen Regelung im Vergleich zur vorhergehenden besteht darin, dass die Insolvenzantragsfrist nicht generell ausgesetzt ist.

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.

Das gilt für Privatpersonen

Grundsätzlich ist eine Insolvenzantragspflicht für Privatpersonen gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch können auch natürliche Personen einen Insolvenzantrag stellen und ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen. Dies kann neben einer einheitlichen Befriedigung aller Gläubiger auch den Vorteil einer Restschuldbefreiung haben.

Schon gewusst? Pflicht zur Arbeitsleistung während der Pandemie!

Restschuldbefreiung

Grundsätzlich können Privatpersonen bei Einhaltung einer Warte- und Wohlverhaltenszeit von sechs Jahren eine Restschuldbefreiung erreichen. Nach Ablauf dieser Zeit noch bestehende Schulden werden dem Schuldner dann erlassen.

Verkürzung der Wartezeit

Die Regierung hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, dass diese Wartezeit bis zur Restschuldbefreiung nur noch drei Jahre betragen soll.

Im Gegensatz zur bisherigen Diskussion zur Änderung der Insolvenzordnung sieht der Gesetzentwurf nun einen festen Stichtag vor: so soll die verkürzte Wartezeit für alle Insolvenzanträge gelten, die nach dem 01. Oktober 2020 gestellt werden.

Beachte:

Wir können daher unseren Mandanten und jedem, der in der unangenehmen Lage ist, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, nur raten, mit der Einreichung des Insolvenzantrages zu warten. Selbstverständlich können die Insolvenzanträge jedoch bereits vorher vorbereitet werden.

Mehr zu den Plänen der Regierung finden Sie hier!

Fazit

Eine Insolvenz ist für die Betroffenen keine schöne Angelegenheit. Daher ist es wichtig, dass man sich möglichst frühzeitig einen ehrlichen Überblick über seine eigene finanzielle Lage verschafft. Lässt sich die Insolvenz trotzdem nicht vermeiden, so sollte schnellstmöglich ein sachkundiger Berater kontaktiert werden. 

Schon gewusst? Schumacher ist auch Ihr Steuerberater in Essen.

Bei weiteren Fragen zum Thema Insolvenz und Insolvenzantragspflicht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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