Bei Zahlungen eines Vereins an Amateuersporter ist die in Nr. 32 zu § 67a AEAO gewählte 400 €-Grenze eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung von pauschal geleisteten Aufwandsentschädigungen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Urteil vom 25.04.2019 entschieden.
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Nach seiner Vereinssatzung verfolgt dieser ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung (AO). Danach ist es Zweck des Vereins, den Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern.
Der Kläger ist der Ansicht, dass an seinen sportlichen Veranstaltungen kein bezahlter Sportler teilnehmen würden. Damit seien sämtliche sportlichen Veranstaltungen und die damit verbundenen Einnahmen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern. Kein Spieler der Fußballmannschaft hätten Aufwandsentschädigungen erhalten, die über den tatsächlichen und in dieser Höhe auch entstandenen Aufwand hinausgehen würden.
Fahrtkosten wurden stets mit 0,30 € pro Kilometer erstattet. Darüber hinaus wurden die Kosten für Trainingsbekleidung, Fußballschuhe, Sporttaschen und deren üblicher Inhalt nur in der Höhe erstattet, die nach einschlägigen Erfahrungssätzen sowohl des Klägers als auch anderer Fußballvereine absolut üblich und durchschnittlich seien. Um den Abrechnungsmodus zu vereinfachen hatte der Verein auf Einzelbelege verzichtet. Dabei überschritten die Zahlungen bei vielen Spielern regelmäßig die 400 €-Grenze.
Schon gewusst? 2020 wird der Mindestlohn erhöht!
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei den geleisteten Zahlungen an die Spieler um leistungsorientierte Vergütungen handelt. Damit sei eine steuerliche Begünstigung der Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen. Gem. § 67a AO liegt keine begünstigte sportliche Veranstaltung vor, wenn die teilnehmenden Sportler über eine Aufwandsentschädigung hinaus eine Vergütung oder sonstige Vorteile erhalten. Diesem Standpunkt schließt sich das FG in seinem Urteil an.
Schon gewusst? Zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale!
Bislang wurde in der Literatur und der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, anhand welcher Kriterien festzustellen ist, wann eine Aufwandsentschädigung und wann eine Vergütung vorliegt.
Die Finanzverwaltung geht nach Nr. 32 AEAO zu § 67a AO davon aus, dass Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu 400 € monatlich im Jahresdurchschnitt für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen sind. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können.
Diese Verwaltungsregelung ist nach Ansicht des FG sachgerecht. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zur Abrechnung einen „Höchstbetrag“ zugrunde gelegt. Danach kam man zu einem maximalen Aufwendungsersatz von Beträgen, die teilweise über 1.000 € liegen. Die Richter haben hierzu festgestellt, dass bei Beträgen dieser Größenordnung eine pauschale Abrechnung keine ausreichende Gewähr für einen zutreffenden Ausgleich tatsächlich entstandenen Aufwandes bietet. Vielmehr sei eine genaue Abrechnung erforderlich und auch zumutbar.
Schon gewusst? Kein Versicherungsschutz bei Vereinstätigkeit!
Auch dem Einwand des Klägers, dass hinsichtlich der Teilnahme von bezahlten Sportlern nur auf die jeweiligen Fußballspiele abzustellen sei und deshalb für einzelne Veranstaltungen der Ausschlussgrund nach § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO nicht greifen würde, folgte das FG nicht. Denn auch das Training zählt zu den sportlichen Veranstaltungen eines Vereins. Selbst wenn also die bezahlten Spieler verschiedene Spiele verpassen, so führt schon ihre Teilnahme am Training dazu, dass der § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch für alle Veranstaltungen gilt.
Schon gewusst? Sky-Bundesliga-Abo als Werbekosten!
Leistet ein Verein Zahlungen an Amateuersportler, so kann die Abgrenzung zwischen pauschal geleisteten Aufwandsentschädigungen und Vergütungen anhand der 400 €-Grenze erfolgen.
Darüber hinausgehender Aufwand muss für die Einordnung als Aufwandsentschädigung im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Dessen Entscheidung bleibt daher abzuwarten.
Schon gewusst? Bei Schumacher finden Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht!
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Aufwandsentschädigung oder andere Fragen rund um das Thema Steuern haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Steuerberater in Essen