Auf Kosten des Arbeitgebers: Übernachtung und Verpflegung bei Schulungen

9. Juni 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob sich Betriebsräte bei der Auswahl von Schulungsveranstaltungen für ihre Mitglieder auch dann für Präsenzveranstaltungen entscheiden können, wenn diese mit höheren Kosten verbunden sind als Online-Seminare.

Schulungen von Betriebsräten

Mitglieder des Betriebsrats (bzw. der Personalvertretung) haben grundsätzlich von Gesetzes wegen einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen. Dies ergibt sich aus § 37 VI Betriebsverfassungsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich nun mit der Frage, inwieweit auch die mit den Schulungen verbundenen Kosten vom Arbeitgeber getragen werden (müssen), die durch eine andere Schulungsform hätten verhindert werden können.

Sachverhalt

Bei der Arbeitgeberin, einer Fluggesellschaft, gibt es durch Tarifvertrag eine Personalvertretung. Zwei ihrer Mitglieder entsandte die Personalvertretung zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung. Der Schulungsträger sah gleichermaßen die Möglichkeit vor, online an einer inhaltsgleichen Schulung teilzunehmen.

Die Fluggesellschaft zahlte im Zuge der Schulung die Teilnahmegebühren nicht, aber übernahm die Aufwendungen wie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Begründet wurde dies seitens des Arbeitgebers damit, dass alternativ zur Präsenzteilnahme an der Schulung auch die Möglichkeit bestanden hätte, zeitgleich an einem Webinar teilzunehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers bestand kein nachvollziehbarer Grund, das kostenintensivere Präsenzformat zu wählen.

Urteil vom Bundesarbeitsgericht

Wie schon das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf stellte auch das BAG fest: Mitglieder der Personalvertretung können selbst entscheiden, welche der angebotenen Schulungsoptionen zu bevorzugen ist. Bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung der an der Schulung Teilnehmenden dürften auch persönliche Erfahrungen mit Online-Schulungen herangezogen werden.

Was zunächst nach einer unnötigen Belastung für den Arbeitgeber wirkt, deckt sich mit dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 6 BetrVG. Dieser soll dem Mitglied eines Betriebsrats oder der Personalvertretung die Möglichkeit schaffen, für diese Position bestmöglich ausgebildet zu sein. Schulungen sind insoweit notwendig, um die Arbeitnehmerschaft adäquat zu vertreten. Hierbei soll dem Arbeitnehmer auch die Entscheidung zugetraut werden, welches Format der Schulung für ihn das richtige ist.

Die Rechtsprechung zeigt jedoch ebenso, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, ungerechtfertigte Mehrkosten – etwa durch Dienstreisen – tragen zu müssen.

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