Während der Covid19 Pandemie ist die Arbeit im Home Office immer beliebter geworden. Aber was gilt, wenn Arbeitnehmer*innen aus dem Ausland tätig werden wollen?
Die Tätigkeit im Home Office – ob ganz oder teilweise – erfreut sich wachsender Beliebtheit.
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Schließlich hat sie zum Vorteil, dass die Arbeitsleistung bequem von zu Hause aus oder eben auch von jedem anderen Ort erbracht werden kann.
Schon häufig erreichte uns dabei die Frage, ob Arbeitnehmer*innen im Sinne einer Workation vorübergehend ihren Home Office Standort auch ins Ausland verlegen dürfen.
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Grundsätzlich kann diese Frage kaum einheitlich beantwortet werden. Vielmehr gilt es stets, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten. Wichtig ist dabei insbesondere auch, aus welchem Land gearbeitet werden soll.
Im Folgenden möchten wir uns daher zunächst mit einer Tätigkeit im Home Office aus dem EU Ausland befassen. Hier gilt grundsätzlich, dass eine gesonderte Arbeitserlaubnis aufgrund der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht erforderlich ist.
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Allerding gilt es, die ggf. abweichenden arbeitsrechtlichen Bedingungen des einzelnen Landes zu beachten. So können etwa abweichende Feiertage, aber auch Pausen- und Ruhezeiten gelten. Diese sind dann von im Ausland tätigen Arbeitnehmer*innen zwingend zu beachten.
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Bei Nichteinhaltung und Verstößen können auch für deutsche Arbeitgeber*innen strenge Sanktionen und empfindliche Bußgelder drohen. Ob die betroffenen Arbeitnehmer*innen dabei auf Grundlage eines deutschen Arbeitsvertrages beschäftigt und angestellt sind, ist in aller Regel unbeachtlich.
Daneben sind auch sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Hierfür kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich bei dem Auslandsaufenthalt um eine Entsendung handelt.
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In der Sozialversicherung versteht man unter einer Entsendung eine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Staates, in dem die Beschäftigung gewöhnlich ausgeübt wird (Entsendestaat).
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Dies gilt auch für eine kurze Tätigkeit außerhalb des Entsendestaats, wie zum Beispiel bei einer Geschäftsreise ins Ausland.
Die Abgrenzung, ob eine Entsendung vorliegt, kann im Einzelfall einige Schwierigkeiten bereiten.
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Maßgeblich für die Beurteilung ist insbesondere, von wem die Initiative für den Auslandsaufenthalt ausgeht.
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Jedoch ist dieses Kriterium nicht allein maßgeblich.
So legt die die Verlautbarung des GKV Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit Berlin und der Gesetzlichen Unfallversicherung Berlin zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer vom 18. März 2020 nahe, dass eine Entsendung in aller Regel auch bei einem Einverständnis des Arbeitgebers mit einem im Ausland liegenden Arbeitsort anzunehmen ist.
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Demgemäß dürfte in den meisten Fällen auch, wenn die Initiative für die Workation vom Arbeitnehmenden ausgeht, eine Entsendung vorliegen. Welche Auswirkungen dies für betroffene Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen hat, erfahren Sie im nächsten Teil des Beitrags!
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