Weihnachtsfeiern sind berüchtigt. Nicht selten fließt viel Alkohol, und manch einer wünscht sich am nächsten Morgen, der Abend zuvor sei anders verlaufen. Mit einem besonders aus dem Ruder gelaufenen Fall hatte sich nun sogar das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu befassen.
In der Sache ging es um die Kündigung zweier Mitarbeiter einer Weinkellerei. Im Anschluss an die Firmenweihnachtsfeier waren diese gegen Mitternacht auf das Betriebsgelände und in die firmeneigene Kellerei gegangen.
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Dort hatten sie sich am Wein bedient. Insgesamt konsumierten sie vier Flaschen Wein und hinterließen überdies Zigarettenstummel und ihr Erbrochenes.
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Am nächsten Morgen wurde den Männern das Ausmaß ihrer Ausschweifungen bewusst und sie informierten ihren Vorgesetzten. Zudem entrichteten sie die Kosten des konsumierten Weins.
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Dennoch kündigte ihr Arbeitgeber ihnen fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dies wollten die Betroffenen nicht hinnehmen und klagten – jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
So hob das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wuppertal auf, das der Kündigungsschutzklage erstinstanzlich noch stattgegeben hatte. Dabei war es davon ausgegangen, dass eine Abmahnung zur Ahndung des Verhaltens im konkreten Fall ausgereicht hätte.
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Hiervon abweichend urteilten die Düsseldorfer Landesarbeitsrichter nun, bei dem Verhalten der Männer habe es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt, das grundsätzlich auch zur fristlosen Kündigung berechtigen könne.
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Zu einem Urteilsspruch kam es im Fall – wie in arbeitsrechtlichen Prozessen nicht unüblich – im Ergebnis jedoch nicht. Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich und beendeten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich.
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