Immer wieder hören wir Gerüchte rund um das Thema Urlaub-auszahlen-Lassen. Aber ist dies überhaupt möglich – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Hier erfahren Sie es!
Urlaub dient der Erholung. In Deutschland hat jeder Angestellte Anspruch auf Erholungsurlaub. Dabei gilt ein Mindestanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von 20 Werktagen bei einer Fünftagewoche. Im Arbeitsvertrag kann darüber hinaus auch ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.
Schon gewusst? Die Teilzeitarbeit
Grundsätzlich soll der Urlaubsanspruch stets im Kalenderjahr seines Entstehens auch genommen werden. Nicht immer ist dies jedoch aus privaten oder auch betrieblichen Gründen möglich. In diesen Fällen kann zunächst eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr in Betracht kommen.
Arbeitsrecht: Wenn der Azubi kein Azubi ist
Nach dem gesetzgeberischen Willen soll auch die Übertragung von Urlaub ins nächste Jahr einen Ausnahmefall darstellen. Zulässig ist eine solche nur, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte. Hierzu zählen etwa Personalmangel oder auch eine länger andauernde Erkrankung auf Seiten des Arbeitnehmers.
Schon gewusst? Krankschreibung nach Kündigung
Der ins Folgejahr übertragene Urlaub muss dann aber spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, damit er nicht verfällt. Diese Frist kann jedoch durch eine freiwillige Vereinbarung oder einen Tarifvertrag verlängert werden. Auch muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden auf die Möglichkeit des Verfalls ausdrücklich hinweisen.
Schon gewusst? Informationen zum Thema Arbeitszeugnis
Schon gewusst? Altersgrenze für Betriebsrente zulässig
Immer wieder hören wir von Arbeitnehmern, die ihren Urlaub gar nicht nehmen, sondern viel lieber ausbezahlt haben möchten. Arbeitsrechtlich ist eine solche Auszahlung jedoch nur unter strengen Voraussetzungen überhaupt möglich.
Schon gewusst? Anspruch auf Baugenehmigung
Gesetzlich kommt eine Auszahlung nämlich nur dann in Betracht, wenn der Urlaub wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen im laufenden Kalenderjahr kündigt und ihm dabei noch ein Resturlaubsanspruch zusteht, der über diese vier Wochen hinausgeht.
Schon gewusst? Die Kleinunternehmergrenze
Auch in diesem Fall dürfe jedoch nicht der volle Urlaubsanspruch ausbezahlt werden. Vielmehr müssten die vier Wochen Urlaub bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis genommen werden. Nur der dann verbleibende Restanspruch dürfe überhaupt ausgezahlt werden.
Schon gewusst? Schmerzensgeld für Sturz im Supermarkt
Ein weiterer Sonderfall, in dem eine Auszahlung in Betracht kommen kann, ist der Tod des Arbeitnehmers. Bestand zum Zeitpunkt des Todes noch ein Resturlaubsanspruch, haben die Erben Anspruch auf Auszahlung dieses nicht genommenen Urlaubes, wie das Bundesarbeitsgericht 2019 entschied.
Schon gewusst? Wer bezahlt die Wartungskosten für Rauchmelder?