Arbeitsrecht 2024: Aufgepasst bei Likes

Geschrieben von: Henrik Noszka

Ein Kri­mi­nal­kom­mis­sar­an­wär­ter aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis auf Wi­eder­ruf durfte laut dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entlassen werden, weil er Pots des Internetmagazins der "Neuen Rechten" likte (Az.: 4 S 11/23).

Arbeitsrecht vs. Beamtenrecht

Beamte sind keine reinen Arbeitnehmer*innen. Für sie bestehen besondere Regelungen. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass im Arbeitsrecht Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber Individualarbeitsverträge schließen wohingegen im Beamtenverhältnis der Staat tätig wird. Dadurch ist das Beamtenverhältnis einseitig hoheitlich ausgefertigt. Das verändert natürlich auch die Pflichten für Staat und Verbeamtete im Vergleich zu Arbeitnehmerinnen.

Hinweis: Überschneidungen, etwa bei tarifvertraglichen Regelungen, gibt es natürlich.

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

Beamtete Personen haben in Deutschland sogar ihren eigenen Grundgesetz Artikel, Art. 35 Grundgesetz.

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber folgende Pflichten zu beachten, diese Pflichten sind Teil der sogenannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und stehen unter besonderem Schutz des Grundgesetzes:

  • Dienstpflicht.
  • Treuepflicht.
  • Streikverbot.
  • Laufbahnprinzip (Karriere innerhalb einer Laufbahn möglich, z.B.
    mittlerer Dienst).
  • Alimentationsprinzip (Gewährung von einem Lebensunterhalt nach
    Ausscheiden).
  • Lebenszeitprinzip.
  • Fürsorgepflicht.

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Insbesondere: Die Treuepflicht

Beamt*innen sind gegenüber dem Staat besonders verpflichtet. So heißt es etwa in Artikel 80 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950:

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen
Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und
ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach
sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.“

Dieser Artikel (ähnlich lautende Bestimmungen existieren in de Beamtengesetzen) diktiert im Wesentlichen die Pflichten der Beamtinnen.
Die Pflichten sind im Einzelnen:

  • Meldung an Dienstherren, wenn Konflikte zwischen Anordnung und Gesetz
    besteht.
  • Vermeidung von Aussagen (auch im Privaten), die dem Ansehen des Amtes
    schaden.
  • Pflicht (auch im Privaten) zur politischen Neutralität.
  • Amtsverschwiegenheit
  • Keine Annahme von Geschenken oder Geld.
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Hinweis: Spiegelbildlich hat die Beamtin dazu vor allem einen Fürsorgeanspruch; im Einzelnen überlappen sich die Pflichten.

Verstoß gegen die Pflichten = Entlassung

Beamtinnen können ebenso wie sie in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden können, auch entlassen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie sich weigern, ein Gelöbnis abzugeben oder einen Antrag auf Entlassung stellen. Aber auch ein schwerer Dienstpflichtverstoß führt unter Umständen zu einer Entlassung. Einen solchen stellen einige
 Straftaten dar. Aber auch der Verstoß gegen die Treuepflicht kann eine Entlassung rechtfertigen, wenn Aussagen das Amt nachliegend schädigen können.

Hinweis: Es existieren weitere Entlassungsgründe., etwa das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder der Wegfall der Deutschen Staatsbürgerschaft.

Treuepflicht verletzt

Der Kriminalkommissaranwärter verletzte laut dem Beschluss des obersten Verwaltungsgerichtes der Länder Berlin und Brandenburg diese Pflicht. Der Beamte verfolgte zahlreiche Internetbeiträge der „Neuen Rechten“  und likte mehrere von ihnen. Die Beiträge enthielten Schmähungen von Muslimen, Gleichsetzungen von Coronaschutzmaßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus und die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bunderepublik Deutschland.

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Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes erscheint zweilhaft

Der vierte Senat bekräftigte, dass es unverzichtbar sei, dass die Beamten den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Durch sein Likeverhalten habe der Anwärter Zweifel gesät. Der Staat musste ihn entlassen.

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Fazit

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg ist interessant, weil schon Likes ausreichen können, um Zweifel an der Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu säen. Umso mehr gilt, dass Verhalten im Internet und auch schon einfache Mausklicks schwerwiegende Folgen haben können.

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