Arbeitsrecht 2024: Weniger Dienstkleidung bei Teilzeit?

26. August 2024
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Immer mehr Deutsche arbeiten in Teilzeit. Die Entscheidung für eine Teilzeitbeschäftigung kann dabei unterschiedlichste Gründe haben. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen dies auf Dienstkleidungszuschüsse hat.

Der Sachverhalt

Der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs lag die Klage eines bayrischen Polizisten zugrunde, der sich für eine Beschäftigung in Teilzeit entschied und seine Dienstzeit um rund 1,5 Wochenstunden reduzierte.

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Der Freistaat kürzte daraufhin den jedem Polizisten zustehenden Dienstkleidungszuschuss von 20 Euro monatlich um pauschal 40 Prozent. Dieses Vorgehen nutzte sie bei jedem Teilzeitbeschäftigten, ohne nach den konkret geleisteten und vereinbarten Dienstzeiten zu differenzieren.

Das Verfahren

Dies wollte der Betroffene nicht hinnehmen und argumentierte, die pauschale Kürzung stehe außer Verhältnis zu der lediglich sehr geringfügigen Arbeitszeitreduzierung. Zudem meinte er, die Kürzung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG. Hierzu führte er an, dass Justiz- und Forstbeamten auch bei einer Teilzeittätigkeit mit mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit stets der volle Zuschuss gewährt werde.

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Die Entscheidung

Dieser Auffassung schlossen sich nun auch die Bayrischen Verwaltungsrichter im Ergebnis an.

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Sie erklärten die pauschale Kürzung für unzulässig.

Abnutzung und Zeitmoment

Hierzu führten die Richter aus, dass der Verschleiß von Kleidung bereits nicht in einem festen Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit stehe. Vielmehr hänge der Verschleiß von weiteren Faktoren, die einzelfallspezifisch sein könnten, ab.

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Zudem könnten pauschale Kürzungen ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Kürzungsumfangs eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitbeschäftigten darstellen. Eine solche sei auch mit den einschlägigen EU-Vorschriften unvereinbar.

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Fazit

Trotz des eher geringfügigen finanziellen Umfangs der Entscheidung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache bereits im Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.

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Ob die Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, bleibt abzuwarten.

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