Insbesondere bei fristlosen Kündigungen werden Arbeitnehmer häufig freigestellt. Welche Auswirkungen dies auf einen zugleich geführten Kündigungsschutzprozess hat, hatten nun die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu beantworten.
Der Sachverhalt
Der Entscheidung liegt eine fristlose Änderungskündigung aus dem April 2019 zugrunde. Im Rahmen der Änderungskündigung wurde dem damaligen Leiter ein neuer Arbeitsvertrag als Software Entwickler, verbunden mit einer geringeren Vergütung, angeboten.
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Im Rahmen des Kündigungsschreibens hieß es weiter: „Im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung durch Sie (also im Falle, dass Sie von einem unaufgelösten Arbeitsverhältnis ausgehen) oder im Falle der Annahme des folgenden Angebots erwarten wir Sie am 05.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt“.
Das Verfahren
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Der Arbeitnehmer wollte die Änderungskündigung nicht hinnehmen, erschien aber in der Folge auch nicht zur Arbeit. In der Folge kündigte sein Arbeitgeber ihm erneut, diesmal außerordentlich. Eine Vergütung bezahlte er dem Arbeitnehmer in der Folge nicht mehr.
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Im anschließenden Kündigungsschutzprozess obsiegte der Arbeitnehmer. Das Gericht stellte fest, dass beide Kündigungen unwirksam gewesen seien.
Streit um Vergütung
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In der Folge bestand jedoch auch weiterhin Streit um die Vergütung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. So war der Arbeitgeber der Meinung, dem Arbeitnehmer durch das ursprüngliche Weiterbeschäftigungsangebot im Rahmen der Änderungskünd igung zur Weiterarbeit aufgefordert zu haben. Da der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht angenommen habe, sei er auch nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
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Die Entscheidung
Dieser Auffassung schlossen sich die obersten deutschen Arbeitsrichter jedoch nicht an – und hoben die Vorentscheidungen auf.
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So führten sie aus, ein Angebot der Arbeitskraft sei im konkreten Fall bereits nicht erforderlich gewesen.
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Widersprüchliches Verhalten
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Durch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung habe der Arbeitgeber immanent zum Ausdruck gebracht, eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist sei ihm nicht zuzumuten.
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Dass zugleich ein Weiterbeschäftigungsangebot ausgesprochen worden sei, sei insoweit widersprüchlich. In der Folge hätte der betroffene Arbeitnehmer davon ausgehen können und dürfen, dass das Angebot auch nicht ernst gewesen sei.
Annahmeverzug des Arbeitgebers
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Ein nicht ernst gemeintes Angebot müsse man dann auch nicht annehmen, so die Richter weiter. Vielmehr habe sich der Arbeitgeber durch sein widersprüchliches Verhalten in Annahmebezug befunden, ohne dass es eines tatsächlichen Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedurfte.
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Fazit
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Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die sich mit unwirksamen fristlosen Kündigungen konfrontiert sehen.
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