Arbeitsrecht 2023: Unfall auf dem Weg in die Pause

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Unfälle passieren im Alltag wie auch auf der Arbeit. Passieren sie während einer beruflichen Tätigkeit, liegt ein Arbeitsunfall vor. Ein solcher unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Landessozialgerichte haben sich daher regelmäßig mit der Frage zu befassen, ob im Einzelfall ein solcher Arbeitsunfall vorliegt.

Gesetzliche Unfallversicherung

Passieren Unfälle und führen zu Schäden, können diese von einer Unfallversicherung reguliert werden. Eine Unfallversicherung muss dabei grundsätzlich privat abgeschlossen werden.

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Eine Ausnahme gilt für angestellte Arbeitnehmende. Erleiden sie einen Unfall während ihrer beruflichen Tätigkeit, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaften übernehmen anfallende Schäden.

Arbeitsunfall

Streit herrscht jedoch immer wieder über die Frage, ob im konkreten Fall auch tatsächlich ein solcher Arbeitsunfall vorliege. Dies ist nur der Fall, wenn der Unfall nicht während einer „privatnützigen Verrichtung“ geschieht.

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Vom Gabelstapler angefahren

So hatte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg jüngst mit dem Fall eines Arbeitnehmers zu befassen, der während seiner Pause im ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren wurde.

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Spezifische betriebliche Gefahr

Die Sozialrichter urteilten dabei, es habe sich eine spezifische betriebliche Gefahr verwirklicht – und nahm damit einen Arbeitsunfall an. Allerdings wurde die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.

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Sturz bei der Kaffeemaschine

Auch das Landessozialgericht Hessen hatte sich jüngst mit einer Arbeitnehmerin zu befassen, der auf dem Weg zur Kaffeemaschine stürzte und sich einen Lendenwirbelbruch 

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Versicherte Tätigkeit

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Die Hessener Sozialrichter urteilten, auch der Weg in den Pausenraum stelle eine versicherte Tätigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches dar. Sie führten aus:

"Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden."

Fazit

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Die aktuellen Urteile der Landessozialgerichte verdeutlichen, dass sich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls kaum pauschalisieren lässt und stets einer Betrachtung im konkreten Einzelfall bedarf.

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