Mobbing ist ein Problem, das schon lange existiert. In den letzten Jahren ist es immer mehr auch in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nun in einer spannenden Entscheidung mit Mobbing am Arbeitsplatz und den Fürsorgepflichten von Dienstherren zu befassen.
Konkret ging es in der Entscheidung um zwei Klägerinnen, die jeweils Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 Bundesbeamtengesetz bzw. § 45 Beamtenstatusgesetz) forderten.
So machte die erste Klägerin als Beamtin beim Bundesnachrichtendienst (BND) geltend, aufgrund einer 2013 erfolgten Geschlechtsumwandlung am Arbeitsplatz „massiv diskriminiert und gemobbt“ worden zu sein. In der Folge sei sie krank geworden.
Ihr Arbeitgeber habe hierzu durch eine Verletzung seiner Fürsorgepflichten beigetragen. So habe er ungefragt die damalige Ehefrau der Klägerin über die Geschlechtsangleichung informiert und sie selbst als „absolute Fehlbesetzung“ für ihre Position bezeichnet.
Indes schlossen sich die obersten Verwaltungsrichter der Auffassung der Klägerin, wonach eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten vorliege, nicht an. Sie wiesen die Klage ab.
Hierzu führten sie aus, dass Mobbing als solches gerade kein Rechtsbegriff sei. Vielmehr komme es auf eine Gesamtschau der Einzelhandlungen und der mit diesen einhergehenden Rechtsverletzungen an.
Für den konkreten Fall fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um tatsächlich eine Verletzung der Fürsorgepflicht festzustellen. So sei bereits nicht ersichtlich, dass der Ausgangspunkt eines etwaig als Mobbing aufzufassenden Verhaltens der Kolleg*innen in der Geschlechtsangleichung liege.
Die zweite Klägerin wandte sich als Stadtverwaltungsoberrätin gegen die Gemeinde. Dabei machte sie geltend, nach der Oberbürgermeisterwahl in einen weniger verantwortungsvollen Aufgabenbereich und ein kleines Dienstzimmer im Dachgeschoss versetzt worden zu sein. Auch habe der Personalrat auf der Homepage der Gemeinde eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es unter anderem hieß, sie habe sich "über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in 'Krankheit'" geflüchtet.
Hierin sah die Klägerin ein gezieltes Mobbing des Oberbürgermeisters aufgrund einer persönlichen Abneigung gegen sie.
Das Bundesverwaltungsgericht hob nun die klageabweisende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf.
Zur Begründung führten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass eine Fürsorgepflichtverletzung auch bei systematischem Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren grundsätzlich in Betracht komme. Dies müsse insbesondere gelten, wenn das Verhalten vom Dienstherrn oder Vorgesetzten ausgehe.
Diesen Maßstab sahen die Richter in der Entscheidung der Vorinstanz als nicht hinreichend berücksichtigt an – und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts werden sich nun unter Beachtung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erneut mit dem Fall zu befassen haben.
Die aktuellen Entscheidungen stärken die Rechte von Betroffenen, die sich einem Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt sehen. Zwar gelten sie unmittelbar nur für Beamte und im öffentlichen Dienst beschäftigte. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls sinngemäß auch auf sonstige, privatrechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen werden können.
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