Die Arbeitswelt wird zunehmend digitaler. IT-Systeme und Software unterstützen bei fast allen Tätigkeiten - Büros sind fast nicht mehr vorstellbar, ohne an Schlagwörter wie Word, Excel und Co. zu denken. Aber auch komplexere Systeme tragen mehr und mehr dazu bei, die Arbeitswelt effizienter zu gestalten. Was sind aber die arbeitsrechtlichen Auswirkungen, wenn sich ein Arbeitgeber entschließt, neue Software oder IT-Systeme einzuführen oder diese zu updaten? Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und kann entsprechend bei der Einführung mitwirken?
Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer*innen in größeren und kleinen Unternehmen - er ist ihre gewählte Interessenvertretung. Die rechtliche Ausgestaltung ist im Betriebsverfassungsgesetzes ("BetrVG") geregelt. Die Aufgaben reichen von der Mitwirkung bei Kündigungen sowie bei Bewerbungen bis zur Mitwirkung an der Bezahlung oder Beteiligung an Tarifverhandlungen. Im Wesentlichen wird der Betriebsrat bei allen wichtigen Unternehmensentscheidungen, die die Arbeitnehmer*innen betreffen, beteiligt. Wir haben in diesem Beitrag die vielfältigen Aufgaben zusammengefasst; hier haben wir die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrates dargestellt.
Betriebsräte als institutionalisierte Arbeitnehmervertretungen einzurichten, ist in Deutschland in größeren Unternehmen Pflicht und auch zahlreiche kleinere Unternehmen haben einen Betriebsrat freiwillig eingerichtet. Betriebsräte sollen als Brücke zwischen den Arbeitnehmer*innen und dem Arbeitgeber fungieren. Daher räumt das Gesetz ihnen in zahlreichen Angelegenheiten, etwa bei Kündigungen, Bewerbungen oder Tarifverhandlungen, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht ein. Auch bei weiteren wesentlichen betrieblichen Entscheidungen ist der Betriebsrat gemäß des Betriebsverfassungsgesetzes ("BetrVG") zu beteiligen. § 87 BetrVG ordnet eine Mitbestimmung unter anderem bei folgenden Entscheidungen an:
Von besonderer Bedeutung für die Mitbestimmungsmöglichkeit des Betriebsrates bei der Einführung von Software ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieser regelt eine Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen:
§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
Danach müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht. Zuerst muss es sich bei der Software oder dem IT-System um technische Einrichtungen handeln. Zweitens muss diese technische Einrichtung "dazu bestimmt sein", das Verhalten der Arbeitnehmer*innen zu überwachen; also eine Überwachungsfunktion vorliegen.
Der Begriff der technischen Einrichtungen ist dabei weit zu verstehen, womit Softwares grundsätzlich erfasst sind. Für die zweite Voraussetzung reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wenn die Einrichtung "objektiv geeinigt" ist, das Verhalten von Arbeitnehmer*innen zu überwachen. Das Verhalten muss - mit anderen Worten - also nicht tatsächlich überwacht werden und das System muss nicht primär darauf ausgelegt sein, zu überwachen; die Möglichkeit des Zugriffs auf Daten reicht aus.
Danach müssen Softwares oder IT-Systeme darauf untersucht werden, ob und inwieweit sie Daten speichern, die die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmer*innen aufzeichnen, sodass dieses überprüft oder wahrgenommen werden kann. Insgesamt greift Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates danach in vielen Fällen.
Unter das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen damit unter anderem die folgenden technischen Einrichtungen:
Natürlich muss jeweils eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Jedoch gilt, dass die zunehmende Digitalisierung verstärkt Überwachungsmöglichkeiten in der Arbeitswelt zulässt. Dies hat auch zur Folge, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates häufiger eingreift.
Ob Updates auch das Mitbestimmungsrecht auslösen, hängt damit zusammen, ob sie eine neue Überwachungsmöglichkeit schaffen. Das ist regelmäßig nur bei größeren Updates der Fall - diese müssen dann technisch nachvollzogen werden. Probleme können sich dahin ergeben, dass soweit der Betriebsrat zur Nutzung eines Systems zugestimmt hat, diese Zustimmung auch Updates mit erfasst. Ob dies der Fall ist, muss im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden.
Werden technische Einrichtungen ohne Mitwirkung des Betriebsrates eingeführt, kann dieser verlangen, dass die Nutzung der Systeme unterlassen wird oder die Systeme sogar gänzlich abgeschafft werden. Ob das praktisch sinnvoll ist, muss der Betriebsrat abwägen.
Da das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG den Schutz der Privatsphäre von Arbeitnehmer*innen im Blick hat und moderne technische Systeme in der Regel "datenhungrig" sind, besteht in zahlreichen Fällen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Es kommt aber auch immer darauf an, wie genau die Systeme ausgestaltet sind. Für diese Beurteilung bietet sich rechtlicher Beistand an.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates oder Arbeitsrecht im Generellen haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Anwälte für Arbeitsrecht in Essen