Arbeitsrecht 2023: Mitbestimmung des Betriebsrates bei Handy-Verbot?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Smartphones gehören zum alltäglichen Leben dazu - sie vereinfachen zahlreiche Abläufe, stehen mit Apps dienlich zur Seite, sind schlichtweg nicht wegzudenken. Sie können aber nicht nur das Leben vereinfachen, sondern bieten auch Apps, die eher in die Kategorie “Unterhaltung” fallen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sie manchen Arbeitgebern wegen der möglichen Ablenkungen ein Dorn im Auge sind. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen befasste sich mit einem Smartphone-Verbot im Betrieb!

Der Sachverhalt

Ein Automobilzuliefer mit etwa 200 Beschäftigten wollte die Handy-Zeiten seiner Mitarbeitenden verringern und veröffentlichte folgende Mitteilung, ohne vorher den Betriebsrat zu beteiligen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weisen wir darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung – zu rechnen.“

In dem Zulieferer kann es zu Leerlaufzeiten während des Herstellungsprozess kommen. Auch diese Leerlaufzeiten sind vom Verbot umfasst.

Der Betriebsrat des Unternehmens ist der Ansicht, dass er bei der Entscheidung hätte beteiligt werden müssen.

Allgemein: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Betriebsräte als institutionalisierte Arbeitnehmervertretungen einzurichten, ist in Deutschland in größeren Unternehmen Pflicht und auch zahlreiche kleinere Unternehmen haben einen Betriebsrat freiwillig eingerichtet. Betriebsräte sollen als Brücke zwischen den Arbeitnehmer*innen und dem Arbeitgeber fungieren. Daher räumt das Gesetz ihnen in zahlreichen Angelegenheiten, etwa bei Kündigungen, Bewerbungen oder Tarifverhandlungen, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht ein. Auch bei weiteren wesentlichen betrieblichen Entscheidungen ist der Betriebsrat gemäß des Betriebsverfassungsgesetzes ("BetrVG") zu beteiligen. § 87 BetrVG ordnet eine Mitbestimmung unter anderem bei folgenden Entscheidungen an:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs 
  • Beginn und Ende der Arbeitszeiten, inklusive Pausenzeiten
  • Modalitäten die Auszahlung des Lohns betreffend
  • Urlaubsgrundsätze im Unternehmen
  • Leistungsüberwachungsmaßnahmen
  • Festsetzung von Prämien 
  • Ausgestaltung von mobiler Arbeit (i.e. Homeoffice)

In diesem Beitrag haben wir die Aufgaben des Betriebsrat noch detailreicher dargestellt.

Die Ordnung des Betriebs

Im Fall kam besonderer Bedeutung § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Nach diesem steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu bei "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb". 

Der Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das betriebliche Zusammenleben könne der Arbeitgeber beeinflussen durch Weisungen. Nicht zu diesem Zusammenleben gehören allerdings Weisungen, die lediglich Arbeitspflichten konkretisieren. 

Bei Weisungen, die beide Bereiche betreffen - eine Konkretisierung der Arbeitspflichten sowie das betriebliche Zusammenleben und -, kommt es auf den Regelungszweck der Weisung an. Dieser wird im Inhalt der Maßnahme bestimmt. Die Aufgabe, den Regelungszweck zu eruieren, kommt dem erkennenden Gericht zu.

Hier haben wir umfassend dargestellt, welche formellen Hürden bei einem Betriebsratbeschluss bestehen und wie sie beachtet werden.

LArbG Niedersachsen: Konkretisierung der Arbeitspflichten überwiegt

Das Gericht urteilte, dass es dem Arbeitgeber nur um eine Konkretisierung ginge. Denn Smartphone-Nutzung stünde der Arbeitsleistung entgegen - daher beziehe sich das Verbot entsprechend hauptsächlich auf diese. Daher stünde nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen dem Betriebsrat für das Handy-Verbot kein Mitbestimmungsrecht zu. 

LArbG Niedersachsen: Ablenkungspotential

Das Landesarbeitsgericht führter ferner aus, wie Smartphones der Arbeitsleistung entgegenstehe. Sie würden ein erhebliches Ablenkungspotential besitzen: “Der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, verhindern, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit nachgehen.”

LArbG Niedersachsen: Leerlaufzeiten unerheblich

Gemäß den Ausführungen des Gerichts seien darüber hinaus die Leerlaufzeiten im Betrieb des Zulieferers unerheblich für das Ergebnis, dass primär Arbeitspflichten konkretisiert würden. Denn einerseits mache die Weisung deutlich, dass vorrangig das Arbeitsverhältnis betroffen sei und die Leerlaufzeiten betreffen nicht den Hauptteil der Arbeitszeit. Andererseits könnten während der Leerlaufzeiten Nebenarbeiten wahrgenommen werden - darauf weise das Aushang auch hin. 

Fazit

Ob die entscheidenden Richter*innen rein objektiv urteilten oder persönliche Erfahrungswerte im Umgang mit Smartphones zu Rate gezogen haben, wird wohl niemals das Licht der Öffentlichkeit erreichen. Jedenfalls gibt die Entscheidung aber grünes Licht für Handy-Verbot an Arbeitsplätzen ohne Beteiligung des Betriebsrates. Gänzlich ist die Materie aber noch nicht abgehackt - die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig!

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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