Die Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland rechtlich ein hohes Gut. Wenn es durch einen Arbeitnehmer verletzt wird, besteht nach Ansicht des Abreitsgerichts Freiburg die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung (Az.: 2 Ca 193/22).
Ein Arbeitnehmer ist seit 2003 bei einem Tofu-Produzenten beschäftigt. Seit 2007 setzt ihn sein Arbeitgeber als Schichtleiter ein. Für ihn überraschend bat ihn sein Produktionsleiter im Januar 2021 zu einem Gespräch. Im Gespräch thematisierte der Produktionsleiter Verfehlungen des Arbeitnehmers und stellte einen Kündigung in den Raum. Der seit knapp 20 Jahren beschäftigte Arbeitnehmer fühlte sich während des Gesprächs in die Ecke gedrängt und hatte den Eindruck, dass seine Argumente nicht wahrgenommen würden. Das Gespräch verunsicherte ihn derartig, dass er weder essen noch schlafen konnte. Ein drei Tage später angesetztes Gespräch, in dem wieder eine Kündigung und sodann eine Versetzung besprochen wurden, nahm er heimlich mit dem Handy auf. Er wollte durch die Aufnahme sichern, dass seine Argumente gehört werden. Am Ende entschied sich der Tofu-Produzent für eine Versetzung, gegen die der Schichtleiter gerichtlich vorging. Im Gerichtsverfahren verwies er auf seine Tonaufnahme. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm außerordentlich und hilfsweise ordentlich.
Im Arbeitsrecht existieren verschiedene Formen der Kündigung. Wir haben in diesem Beitrag allgemeine Informationen über Kündigungen im Arbeitsrecht zusammengetragen. In der vorliegenden Konstellation beruft sich der Arbeitgeber auf eine außerordentlichen Kündigung und hilfsweise auf eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung. Die außerodentliche Kündigung ist nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig. Sie erfordert, dass das Fehlverhalten der Arbeitnehmer*innen an sich zur Kündigung rechtfertigt und darüberhinaus im konkreten Fall angemessen ist. Entsprechen ist eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Kündigung im Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers. Kündigungsgrund ist damit ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
In Deutschland genießt die Privatsphäre gesetzlich umfassenden Schutz. Den Grundstein dafür bildet das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Recht steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Es hat sich vielmehr erst durch verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entwickelt. Es wird aus einer Zusammenschau von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ("GG") (der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (der freien Entfaltung der Persönlichkeit) gelesen. Es schützt den gesamten privaten Lebensbereich vor (staatlichen) Eingriffen von der sozialen Sphäre (Kontakte zu anderen) über die Privatsphäre (Beziehungen, häuslicher Bereich etc.) bis hin zur Intimsphäre (Tagebücher etc.).
Zur Privatsphäre gehören auch (berufliche) Gespräche. Denn es soll im Herrschaftsbereich des Einzelnen liegen, wem er seine Gesprächsinhalte zugänglich macht. Eine unbedachte und vielleicht noch nicht abgeschlossene Bemerkung soll nicht gegen den Willen des Urhebers ihren Weg in die Öffentlichkeit finden. Dies wird auch strafrechtlich abgesichert:
§ 201 Strafgesetzbuch Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Es reicht nach der Vorschrift also für eine Strafbarkeit schon aus, wenn nur das gesprochene Wort anderer aufgenommen wird. Es bedarf keiner Veröffentlichung. Dies verdeutlicht den hochrangigen Schutz, den der Gesetzgeber der Vertraulichkeit des Wortes beimisst.
Das Arbeitsgericht entschied, dass wegen der schwerwiegenden Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch den Arbeitnehmer ein an sich geeigneter Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehe. Denn der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beteiligten dar und verletze die gegenüber dem Arbeitgeber bestehende wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme.
Das Gericht kam jedoch im Zuge einer umfassenden Interessenabwägung zum Ergebnis, dass dieser an sich geeignete Grund im Einzelfall nicht ausreicht, um das schärfste Mittel des Arbeitgebers, eine außerordentliche Kündigung, zu rechtfertigen. Gegen eine außerordentliche Kündigung stritten insbesondere die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber zwei Kindern und die lange (störungsfreie) Beschäftigungszeit. Auf der anderen Seite stünde vor allem der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die Gründe, die gegen eine außerordentliche Kündigung stritten, müssten höher bewertet werden.
Der Arbeitnehmer muss den Tofu-Betrieb trotzdem verlassen. Das Arbeitsgericht Freiburg kam zum Ergebnis, dass eine ordentliche Kündigung (ohne vorherige Abmahnung) wirksam sei. Der Arbeitnehmer habe dadurch noch eine halbjährige Kündigungsfrist, die zu seinen Gunsten greife.
Festhalten lässt sich vor allem, dass die Vertraulichkeit des Wortes gewahrt werden sollte - sowohl privat als auch beruflich. In jedem Kontext kann ein Bruch schwerwiegende (und sogar strafrechtliche) Konsequenzen haben. Aber auch ein Blick, ohne die Lupe des Rechts zur Hilfe zu nehmen, führt zum selbigen Ergebnis: Gespräche sind allein für die Beteiligten bestimmt.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kündigung, Bewerbung. Arbeitsrecht oder auch Fragen bei der Abrechnung des Mindestlohns haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht oder unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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