Nicht immer ist man mit dem Verhalten und den Entscheidungen des bzw. der Vorgesetzten einverstanden. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, der indes weit über bloßes Missfallen hinausging.
In der Sache ging es um eine Kündigung, die die Fluggesellschaft TUIfly GmbH aussprach.
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Sieben befreundete und teils verwandte Personen waren Mitglieder in einer privaten WhatsApp Gruppe. In der Gruppe wurden private Themen diskutiert. Teilweise wurde sich jedoch auch "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" über Vorgesetzte ausgelassen.
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Durch einen Zufall erlangte die Fluggesellschaft Kenntnis von der WhatsApp Gruppe und ihrem Inhalt. Einem ihrer Arbeitnehmer kündigte sie unter Hinweis auf die Beleidigungen außerordentlich und fristlos.
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Dies wollte der Gekündigte nicht hinnehmen und erhob Kündigungsschutzklage – jedoch letztinstanzlich ohne Erfolg.
So urteilten nun die Erfurter Bundesarbeitsrichter, das Arbeitsverhältnis sei wirksam durch die außerordentliche fristlose Kündigung beendet worden. Dabei stellten sie maßgeblich auf den rassistischen sowie menschenverachtenden Inhalt der in der WhatsApp Chatgruppe geäußerten Beleidigungen.
Hieran vermochte auch das vom Kläger vorgebrachte Argument, es habe sich um eine private Chatgruppe unter Freunden gehandelt, nichts zu verändern.
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Zwar gelte grundsätzlich, dass private Chats der Vertraulichkeit unterliegen, so die Richter. Jedoch müsse auch diese Vertraulichkeit ihre Grenze finden, soweit bereits aus der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe dies erwarten lasse.
Hierzu stellten die Richter insbesondere auf die Art und den Inhalt der ausgetauschten Arten sowie die Mitgliederzahl der Gruppe ab.
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Eine fehlende Vertraulichkeit sei dabei insbesondere zu erwarten, wenn in der Gruppe weitere Arbeitnehmende desselben Arbeitgebers Mitglied wären und es sich um Äußerungen handle, die dergestalt menschenverachtend seien, dass von einer Geheimhaltung nicht ausgegangen werden dürfe, so die Richter weiter.
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Diese strengen Voraussetzungen sahen die Richter im zu entscheidenden Fall als erfüllt an. Aufgrund der geäußerten Beleidigungen konnte dem Arbeitnehmer wirksam gekündigt werden.
Die aktuelle Entscheidung des obersten deutschen Arbeitsgerichts verdeutlicht eindrucksvoll, dass auch im vermeintlich privaten geäußerte Beleidigungen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben und den Arbeitgeber schlechtesten Falls sogar zur Kündigung berechtigen können.
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