Arbeitsrecht 2023: Krankmeldung nach Kündigung?

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Kündigen ist im Arbeitsverhältnis nicht immer leicht und angenehm. Reichen Arbeitnehmer*innen nach einer Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, wird häufig angezweifelt, dass diese auch wirklich erkrankt sind. Mit einem solchen Fall hatte sich nun auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu befassen.

Der Sachverhalt

Konkret ging es in der Entscheidung um einen bei einer Zeitarbeitsfirma tätigen Arbeitnehmer, der durch seinen Arbeitgeber gekündigt wurde. 

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Am Tag nach der Kündigung meldete er sich krank und legte seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu. Es folgten zwei weitere, ärztliche Folgebescheinigungen. Der Arbeitnehmer war bis zum letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben.

Das Verfahren

Der Arbeitgeber bezweifelte die Echtheit der Krankschreibungen und unterstellte seinem Arbeitnehmer, tatsächlich gar nicht krank zu sein. Er stellte die Lohnfortzahlung ein. Dies wollte der gekündigte Arbeitnehmer nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg.

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Die Entscheidung

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So urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, der Arbeitgeber habe zu Unrecht die Lohnfortzahlung eingestellt.

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Zur Begründung stützen sie sich maßgeblich auf den hohen Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Beweiswert nicht erschüttert

Zwar steht nach der obersten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest, dass dieser Beweiswert grundsätzlich in Fällen der sogenannten Koinzidenz erschüttert werden könne. Dies sei jedoch nur anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer noch am Tag seiner eigenen Kündigung krankgeschrieben wird und die Arbeitsunfähigkeit exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

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Diese Voraussetzungen sahen die Landesarbeitsrichter im konkreten Fall jedoch nicht als erfüllt an.

Kein Grund erkennbar

Hierfür spreche insbesondere bereits, dass der gekündigte Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung durch den Arbeitgeber krank geschrieben gewesen sei.

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Auch spreche der Beweiswert der Vorlage weiterer Folgebescheinigungen gerade für eine tatsächliche Erkrankung.

Zeitliche Koinzidenz

Hieran vermochte auch der Umstand, dass der gekündigte Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Tätigkeit antrat und hier nicht erkrankte, nichts zu verändern.

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Der Beweiswert der Bescheinigungen konnte hierdurch jedenfalls nicht abschließend erschüttert werden.

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen stärkt gekündigte Arbeitnehmer*innen und verdeutlicht den hohen Beweiswert, der ärztlichen Bescheinigungen innewohnt.

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Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob auch das Bundesarbeitsgericht diese Ansicht teilt.

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