Arbeitsrecht 2023: Einmal Beamter, immer Beamter?

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Allgemeines Zivilrecht Arbeitsrecht Verwaltungsrecht

Wer verbeamtet ist, gilt nach allgemeinem Empfinden als unkündbar. Dass dies aber nicht immer zutreffen muss, zeigen gleich zwei aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen – hier im Falle eines Polizeianwärters.

Entlassung eines Polizeianwärters

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte sich mit der Entlassung eines Polizeianwärters zu befassen. Dieser hatte sich im Bewerbungsverfahren wie auch bei der Ernennung gegenüber der Polizei mit schriftlichen Erklärungen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt.

Schon gewusst? Kein Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Beschäftigung

Der Sachverhalt

Im Jahr 2021, rund ein Jahr nach Einstellung, wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Polizeianwärter wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften durchgeführt. Im Zuge dessen wurden zwei Mobiltelefone beschlagnahmt. 

Schon gewusst? Keine Minderung von Werbungskosten durch Stipendien

Das Verfahren

Neben Inhalten mit mutmaßlich kinder- und jugendpornografischen Inhalten wurden auf den Handys auch Gewaltdarstellungen sowie Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen entdeckt. Zudem stellten die Ermittler fest, dass der Polizeianwärter in den Jahren 2019 bis 2020 in der Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“ rassistische, homophobe, antisemitische sowie frauenverachtende und fremdenfeindliche Inhalte geteilt hatte.

Schon gewusst? Steuerfreiheit von Sachbezügen

Entlassung und Rückforderung

Als die Polizeihochschule hiervon Kenntnis erlangte, entzog sie dem Polizeianwärter die Ernennung und forderte ihn zur Rückzahlung der bislang bezahlten Anwärterbezüge auf. Dabei berief sich die Schule darauf, der Anwärter habe bei der Bewerbung wie auch Einstellung über seine politische Orientierung arglistig getäuscht.

Schon gewusst? Entgelt des Arbeitgebers für Werbung auf privaten Fahrzeugen ist Arbeitslohn

Der Polizeianwärter wollte dies nicht hinnehmen und klagte – jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz kann eine Ernennung zurückgenommen werden, wenn sie auf einer arglistigen Täuschung beruht. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im konkreten Fall als erfüllt an. 

Schon gewusst? Unternehmer trifft Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister

Täuschung über Einstellungsvoraussetzungen

So führten sie aus, die Bekennung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sei eine Einstellungsvoraussetzung gewesen, über die der Anwärter bewusst getäuscht habe. Dabei beriefen sie sich maßgeblich auf die in der Chatgruppe verbreiteten Inhalte, aus denen im konkreten Einzelfall auf eine Verfassungsuntreue folge.

Schon gewusst? E-Ladesäulen bedürfen keiner Baugenehmigung

Rückzahlung der Bezüge

Für den Anwärter bedeutet dies nicht nur, dass er nunmehr nicht länger bei der Polizei beschäftigt ist. Auch bestätigte das Verwaltungsgericht, dass er alle bislang bezogenen Anwärterbezüge – also quasi sein Ausbildungsgehalt – zurückzahlen muss.

Weitere Informationen rund um die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen finden Sie hier

Hierzu führten die Richter aus, der Anwärter habe noch am Anfang seiner Ausbildung gestanden und daher keine verwertbare Arbeitsleistung erbracht, die es rechtfertigen könne, die erhaltenen Bezüge zu behalten. 

Fazit

Schon gewusst? Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall

Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg verdeutlicht, dass auch im Beamtenverhältnis bei groben Verfehlungen eine Entlassung in Betracht kommt. Schlechtesten Falls müssen dann auch erhaltene Bezüge zurückbezahlt werden.

Schon gewusst? Entgeltfortzahlung nur bei neuer Krankheit

Noch Fragen?

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung
und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter  vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte in Essen