Auch wenn derzeit keine allgemeine Impfpflicht für das Coronavirus am Arbeitsplatz gilt, haben dennoch viele Arbeitgebende das so genannte "2G-Modell" in ihren Betrieben etabliert. Zugang hat demnach nur, wer genesen oder geimpft ist. Nun musste sich das Arbeitsgericht Berlin mit der Frage auseinandersetzen, ob Arbeitnehmer:innen gekündigt werden kann, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Eine Darstellerin schloss mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical. Noch vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Frau ungeimpft war, woraufhin sie die Arbeitsverhältnisse kündigten. Die Darstellerin hatte zuvor noch angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Dies lehnten die Arbeitgeberinnen jedoch unter dem Hinweis ab, dass dies zu viel Aufwand sei. Gegen die Kündigung klagte die Gekündigte - jedoch ohne Erfolg!
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Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen nun für wirksam erachtet. Zum einem liege kein Unwirksamkeitsgrund nach § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, so das Gericht. Denn die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen.
§ 612a BGB
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Der Arbeitgeber könne aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das "2G-Modell" als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Darstellerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine (unzulässige) Maßregelung vor.
Auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nahm das Arbeitsgericht nicht an. Zudem sei das "2G-Modell" nicht willkürlich gewählt. Würde die Darstellerin täglich einen negativen Corona-Test vorlegen müssen, wären die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigt. Vor allem bestehe wegen der strengeren Quarantäneregelungen für nicht geimpfte Personen aber ein höheres Risiko für einen Arbeitsausfall.
Die Frau könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache. Neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen sei auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen, so das Arbeitsgericht.
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Das Thema Corona ist weiterhin hochaktuell. Trotz einer allgemeinen Impfpflicht können Arbeitgebende das 2G-Modell in ihren Betrieben durchsetzen und so gegebenenfalls auch Arbeitnehmer:innen kündigen.
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