Das Bundesarbeitsgericht ("BAG") hat entschieden, dass es sich bei freiwillig gezahlten Corona-Prämien um eine Erschwerniszulage handelt, die nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung ("ZPO") vor Gläubigern geschützt ist.
Der Prozess betraf eine ehemalige Küchenhelferin und Thekenkraft. Sie war bei einen Gastwirt beschäftigt und bekam neben Festlohn und Sonntagszuschlägen eine Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro ausgezahlt. Der Arbeitgeber wollte damit honorieren, dass sie sich dem Ansteckungsrisiko im Rahmen der Corona-Pandemie aussetzte.
Die Frau geriet später in die Insolvenz. Ihre Insolvenzverwalterin forderte den Arbeitgeber auf, den ihres Erachtens pfändbaren Anteil der Corona-Prämie an sie abzuführen. Denn der Gesetzgeber habe den besonderen Pfändungsschutz einer solchen Prämie auf die Pflege-Branche beschränkt. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Prämie auch in weiteren Bereichen führe nicht automatisch zu deren Unpfändbarkeit.
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Das Arbeitsgericht ("ArbG") Braunschweig und das Landesarbeitsgericht ("LAG") Niedersachsen sahen dagegen in der Sonderzahlung einen geschützten Erschwerniszuschlag gemäß § 850a Nr. 3 ZPO. Auch das BAG lehnte einen Anspruch der Insolvenzverwalterin gegen den Gastronom auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags ab. Die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Einkommen der Frau, so die Richter:innen.
Der Arbeitgeber habe mit der Sonderzahlung eine bei der Arbeitsleistung tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen, so das Gericht. Die Corona-Prämie habe auch nicht den Rahmen des Üblichen überstiegen.
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Corona-Prämien, die Arbeitgebende freiwillig an ihre Arbeitnehmer:innen zahlen, um erschwerte Arbeitsbedingungen während der Corona-Pandemie zu kompensieren, sind nicht der Pfändung unterworfen - so das BAG in letzter Instanz.
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