Arbeitsrecht 2022: Keine Pfändung von Corona-Prämien

Geschrieben von: Henrik Noszka

Das Bundesarbeitsgericht ("BAG") hat entschieden, dass es sich bei freiwillig gezahlten Corona-Prämien um eine Er­schwer­nis­zu­la­ge handelt, die nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung ("ZPO") vor Gläu­bi­gern ge­schützt ist.

Der Sachverhalt

Der Prozess betraf eine ehemalige Küchenhelferin und Thekenkraft. Sie war bei einen Gastwirt ­beschäftigt und bekam neben Festlohn und Sonntagszuschlägen eine Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro ausgezahlt. Der Arbeitgeber wollte damit hono­rieren, dass sie sich dem Ansteckungsrisiko im Rahmen der Corona-Pandemie aussetzte.

Die Frau geriet später in die Insolvenz. Ihre Insolvenzverwalterin forderte den Arbeitgeber auf, den ihres Erachtens pfändbaren Anteil der Corona-Prämie an sie abzuführen. Denn der Gesetzgeber habe den besonderen Pfändungsschutz einer solchen Prämie auf die Pflege-Branche beschränkt. Die Steuer- und ­Sozialversicherungsfreiheit der Prämie auch in weiteren Bereichen führe nicht automatisch zu deren Unpfändbarkeit. 

Schon gewusst? Keine Entschädigung für Friseurin wegen Betriebsschließung!

Freiwillige Corona-Prämie unpfändbar

Das Arbeitsgericht ("ArbG") Braunschweig und das Landesarbeitsgericht ("LAG") Niedersachsen sahen dagegen in der Sonderzahlung einen geschützten Erschwerniszuschlag gemäß § 850a Nr. 3 ZPO. Auch das BAG lehnte einen Anspruch der Insolvenzverwalterin gegen den Gastronom auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags ab. Die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Einkommen der Frau, so die Richter:innen.

Der Arbeitgeber habe mit der Sonderzahlung eine bei der Arbeitsleistung tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen, so das Gericht. Die Corona-Prämie habe auch nicht den Rahmen des Üblichen überstiegen.

Schon gewusst? Insolvenzrecht: Schneller schuldenfrei?

Fazit

Corona-Prämien, die Arbeitgebende freiwillig an ihre Arbeitnehmer:innen zahlen, um erschwerte Arbeitsbedingungen während der Corona-Pandemie zu kompensieren, sind nicht der Pfändung unterworfen - so das BAG in letzter Instanz.

Bei weiteren Fragen zum Thema Insolvenzrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Insolvenzrecht in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram