Arbeitsrecht 2022: Gefälschter Impfpass kann Kündigung rechtfertigen

17. November 2022
Geschrieben von: Henrik Noszka

Arbeitgebende können Arbeitnehmer:innen, die ihren Impfpass fälschen, fristlos entlassen. Das hat das  Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 4. Oktober 2022 entschieden. 

Der Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber ein digitales EU-Impfzertifikat vorgelegt. Auch in seinem Impfpass waren entsprechende Impfungen gegen Covid eingetragen. Die Impfungen sollten in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein.

An beiden im Pass angegeben Impfterminen war der Arbeitnehmer jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Zudem liefen gegen die besagte Berliner Ärztin diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit gefälschten Impfausweisen. Aus diesen Gründen konfrontierte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf, er habe einen gefälschten Impfnachweis vorgelegt. Nach der Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber dem Mann fristlos (und hilfsweise fristgerecht). Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Schon gewusst? Das ist eine Kündigungsschutzklage

Die fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung stellt den Regelfall der außerordentlichen Kündigung dar. Gemeint ist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber zu. Für eine außerordentliche Kündigung müssen neben den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen (z.B. Schriftform) weitere, strenge Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bestehen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB
  • Ausspruch der Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis dieser Tatsachen § 626 Abs. 2 BGB.

Hier erfahren Sie mehr über die fristlose Kündigung!

Gefälschter Impfpass berechtigt zur Kündigung

Das Arbeitsgericht Duisburg gab der Kündigungsschutzklage in erster Instanz statt. Dies wurde damit begründet, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses zwar grundsätzlich einen Kündigungsgrund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstelle. Allerdings gelang es dem Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts nicht, nachzuweisen, dass der vorgelegte Impfpass gefälscht war. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war, so das Arbeitsgericht.

LAG sieht Klärungsbedarf

Das Landesarbeitsgericht hat nun bestätigt, dass eine Impfausweisfälschung durchaus eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. In dem konkreten Fall müsse aber noch geklärt werden, ob der Impfausweis nun wirklich gefälscht war.

Auch in einem parallel laufenden Verfahren hat das Landesarbeitsgericht zum Ausdruck gebracht, dass eine Impfpassfälschung grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. In diesem zweiten Fall scheiterte die außerordentliche Kündigung allerdings an der Interessenabwägung: Der Arbeitnehmer war bereits 19 Jahre betriebszugehörig. Hinzu kam, dass er die Fäslchung sofort gestanden hatte und sich der Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz vorhalten lassen musste. Die (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung scheiterte aus formalen Gründen.

Schon gewusst? Fristlose Kündigung bei gefälschtem Genesenen Status!

Fazit

Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes gliedern sich in eine Reihe von Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ein. Die Vorlage gefälschter Impfpässe oder Genesenennachweisen kann daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kündigung oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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