Arbeitnehmer sind häufig in Kontakt mit Kunden und Arbeitsmaterialien. Dabei kann es schnell passieren, dass z.B. wegen einer kurzen Unachtsamkeit ein Schaden entsteht. Aber unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang haften Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern?
Arbeitnehmer ist, wer
Es handelt sich also um einen "typologischen" Begriff, der eine Wertung im Einzelfall zulässt.
Eine Person ist nicht schon Arbeitnehmer, weil sie in einem Vertrag so bezeichnet wird. Es kommt hier insbesondere auf die tatsächlichen Umstände an! Im Wesentlichen ist hier die Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit der Tätigkeit entscheidend.
Beispiel:
Frau Müller schließt mit dem Betreiber eines Fitnessstudios einen Vertrag. Danach soll sie als "angestellte" Fitnesstrainerin arbeiten. Ihre Arbeitszeiten soll Frau Müller allerdings vollständig selber einteilen und sich privat mit den Trainierenden absprechen. Bezahlt wird sie ebenfalls von den Trainierenden.
Hier ist wohl davon auszugehen, dass Frau Müller (trotz der Bezeichnung im Arbeitsvertrag) eine selbständige Tätigkeit ausübt und nicht Arbeitnehmerin ist!
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzt, der ist dem Geschädigten zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, §§ 280 Abs. 1, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dabei wird grundsätzlich vermutet, dass der Schädiger die Pflichtverletzung zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. In einem Prozess müsste diese also beweisen, dass er oder sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und daher gerade nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Diese Grundsätze gelten im Arbeitsrecht aber nicht uneingeschränkt. Dies beruht auf dem Gedanken, dass Arbeitgeber regelmäßig von der Arbeit ihrer Arbeitnehmer profitieren. Darüber hinaus besteht für Arbeitnehmer die Gefahr einer Existenzvernichtung, wenn sie für jeden Schaden vollständig zum Ersatz verpflichtet wären. Denn nicht selten steht der Wert der Arbeitsmaterialien außer Verhältnis zu dem monatlichen Arbeitseinkommen. Schließlich können Arbeitgeber das arbeitsspezifische Risiko durch technische oder organisatorische Maßnahmen besser steuern, als Arbeitnehmer.
Aufgrund dieser Grundgedanken gilt abweichend von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB im Arbeitsrecht die Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also nachweisen, dass dieser schuldhaft eine Pflicht verletzt hat.
Darüber hinaus gilt eine Besonderheit, wenn dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entsteht. In diesem Fall hat die Rechtsprechung die Grundsätze des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt. Danach wird die Haftung ihrem Umfang nach beschränkt, je nachdem welchen Verschuldensvorwurf den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin trifft.
Es gilt:
Welcher Vorwurf im Einzelfall zu machen ist, muss unter wertender Berücksichtigung des Einzelfalles festgestellt werden. Unsere Experten für Arbeitsrecht in Essen beraten Sie gerne!
Die gerade genannten Grundsätze sind nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht abdingbar. Das heißt, dass Arbeitgeber ihren Angestellten nicht vorschreiben dürfen, dass diese z.B. immer in vollem Umfang haften. Auf entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag können sich Arbeitgebende daher auch nicht berufen!
Im Arbeitsrecht gelten zahlreiche Besonderheiten. Gerade wenn es im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu einem Schadensfall kommt, genießen Arbeitnehmer einen besonderen Schutz.