Bilden Arbeitgebende ihre Auszubildenden tatsächlich gar nicht aus, sondern setzt sie nur als Arbeitskraft ein, müssen die Auszubildenden auch entsprechend bezahlt werden. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn jüngst entschieden.
Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mann einen Ausbildungsvertrag als Reinigungsfachkraft abgeschlossen. Dafür sollte der Auszubildende monatlich 775 Euro erhalten. Der Arbeitgeber meldete das Ausbildungsverhältnis jedoch tatsächlich nie in der Berufsschule an. Es gab auch keinen dezidierten Ausbildungsplan oder ähnliches. Der eingestellte Mann hatte stattdessen nur eine einmalige Einweisung bekommen und ab dann 39 Stunden die Woche gearbeitet.
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Hiergegen wendete sich der Beschäftigte. Er verlangte, wie ein Arbeitnehmer bezahlt zu werden. Das ArbG hat nun auf die Klage hin entschieden, dass ihm die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zusteht. Denn in Wirklichkeit habe er wie eine ungelernte Kraft gearbeitet.
Ein Auszubildender, der tatsächlich Arbeitnehmer ist, ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er nicht verpflichtet sei, so das Gericht. Aus diesem Grund seien die vereinbarten 775 Euro zu wenig. Er müsse das Gehalt eines ungelernten Arbeitnehmers bekommen.
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Vorliegend erachtete das Gericht eine Bezahlung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages des Reinigungsgewerbes für angemessen. Für den Kläger bedeutet das, dass sein Arbeitsentgelt nun doppelt so hoch ist, wie das im vermeintlichen Ausbildungsvertrag vereinbarte.
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Arbeitgebende sollten sich davor hüten, "Auszubildende" einzustellen, welche dann tatsächlich wie (ungelernte) Arbeitnehmer:innen eingesetzt werden. Die Entscheidung des ArbG zeigt, dass es auf die wirklichen Gegebenheiten im Betrieb und nicht nur auf die Bezeichnung in einem Vertrag ankommt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass gar kein Ausbildungsverhältnis vorliegt, drohen erhebliche Nachzahlungen an die Betroffenen.
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