Regelmäßig wird für die Tätigkeit als Arbeitnehmer eine bestimmte Dienstkleidung vorausgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich nun mit der Frage der Vergütung für erforderliche Umkleidezeiten zu befassen.
Konkret ging es um die Klage zweier Wachpolizisten. Diese waren im Objektschutz mit der Bewachung von Botschaften und Museen betraut. Auf Weisung des Landes müssen für den Dienst Uniformen, eine Schutzausrüstung und eine Dienstwaffe getragen werden.
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In der Dienststelle stehen Schließfächer und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung. Den Arbeitnehmern wird dabei freigestellt, ob sie bereits in Dienstkleidung von zu Hause aus zur Arbeit kommen.
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Die klagenden Polizisten begehrten nun, dass die zu Hause aufgewandte Umkleidezeit als Arbeitszeit zu vergüten sei. Auch begehrten sie, dass die in Dienstkleidung zurückgelegte Zeit des Dienstweges ebenfalls vergütungspflichtig sei.
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. So urteilten die Erfurter Richter, dass den Wachpolizisten kein Vergütungsanspruch für die Umkleide- und Wegezeit zustehe.
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So argumentierte das Gericht, der Arbeitsweg zähle regelmäßig nicht zur Arbeitszeit, sondern zur privaten Lebensführung. Insbesondere stehe dem Kläger frei, anstelle des privaten Wohnbereichs die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten zu nutzen.
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Etwas anderes müsse jedoch gelten, wenn für das Aufsuchen der Dienststelle ein Umweg in Kauf genommen werden müsse, um die Dienstwaffe abzuholen. Hierbei handle es sich im Unterschied zum reinen Arbeitsweg um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit, die als vergütungspflichtig anzusehen sei, so die Erfurter Richter.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betont erneut, dass Umkleide- und Wegezeiten in der Regel nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zu zählen sind. Eine Ausnahme kann jedoch im Einzelfall für fremdnützige Umwege gelten.
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