Arbeiten einige Arbeitnehmer im Schichtsystem, während andere nur unregelmäßig nachts arbeiten, steht dennoch allen Arbeitnehmers derselbe Nachtzuschlag zu – so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung.
Der Entscheidung liegt die Klage eines Angestellten aus einer Hamburger Brauerei zugrunde. Für den Arbeitnehmer war der Manteltarifvertrag für die deutsche Lebensmittelindustrie einschlägig.
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Nach diesem Tarifvertrag erhalten Mitarbeiter im Schichtsystem für die Nachschicht von 22 Uhr bis sechs Uhr morgens dort einen 25 % Zuschlag zum gewöhnlichen Stundenlohn.
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Für Arbeitnehmer, die nicht im Schichtsystem arbeiten, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 % vor. Hiergegen wandte sich der klagende Arbeitnehmer – mit Erfolg.
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So entschieden die Richter*innen des BAG, die tarifvertragliche Regelung stelle einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar, indem Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer ungleich behandelt würden.
Art. 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Eine Ungleichbehandlung könne zwar im Einzelfall dadurch gerechtfertigt sein, dass Nachtarbeit für nicht im Schichtsystem arbeitende Arbeitnehmer belastender ausfallen könne. Hierfür könnten etwa die schlechtere Planbarkeit der Arbeitszeiten sprechen. Diese müsse dann durch höhere Zuschläge ausgeglichen werden.
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Im konkreten Fall sei dies nach Ansicht der Erfurter Richter jedoch gerade nicht anzunehmen. Insofern lagen auch gerade keine sachlichen Gründe vor, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten.
Die aktuelle Entscheidung stärkt die Rechte von in Schichtarbeit beschäftigten Arbeitnehmern. Diese können zukünftig wohl dieselben Zuschläge wie ihre nur unregelmäßig nachts arbeitenden Kollegen verlangen.
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